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Lange Auslandsaufenthalte 3. Steuerliche Aspekte

Last updated on November 11, 2024

Inhalt

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Meine Aussagen zu Steuern sind wackeliger als zu anderen Themen – ist halt ein recht komplexes Thema und ich bin kein Steuerspezialist. Sogar die Aussage „80 Prozent der weltweiten Steuerliteratur sind deutsch.“ ist wohl nur ein Mythos. Kritik und Hinweise auf weitere wichtige Aspekte sind ausgesprochen willkommen.

In 10 min. mehr über Steuern verstehen als 90% aller Menschen (youtube.com)

Vorab: Ich persönlich finde es völlig OK in meinem Heimatland und / oder Reiseland Steuern zu zahlen, aber nicht doppelt.

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Generelles

Wer rein eine DRV-Rente als Einkünfte hat, wird in D nur gering besteuert, siehe Die Steuer auf Renten ist in D gar nicht sooo hoch!
Zur Besteuerung der Einkünfte von digitalen Nomanden bzw. Perpetual Travelern siehe Internationale Aspekte zur Finanzgestaltung im Ruhestand.

Ob Einkünfte während langer Auslandsaufenthalte ganz oder teilweise in D steuerpflichtig bleiben, hängt neben Art und Entstehungsort des Einkommens wesentlich davon ab, ob man seinen steuerlichen Wohnsitz oder Betriebsstätten in D oder im Ausland hat. Bei Wohnsitzen in mehreren Staaten zählt im Zweifel am Ende der gewöhnliche Aufenthalt. Zusätzlich gibt es mit den meisten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Siehe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt.

Der Wohnsitzbegriff in steuerlicher Sicht sollte nicht mit einem Wohnsitz nach dem Melderecht verwechselt werden. Maßgebend für den steuerlichen Wohnsitz nach §8 Abgabenordnung (AO) sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Danach ist eine Wohnung jede objektiv zum Wohnen geeignete Räumlichkeit (also auch ein möbliertes Zimmer). Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnsitze haben, z.B. in Deutschland und im Ausland.
Nach § 8 AO hat eine natürliche Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die alleinige An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung.

Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass diese zum Wohnen geeignet ist, wobei eine bescheidene Bleibe ausreicht. Aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit. Die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht), als Bleibe zur Verfügung stehen. Damit könnte m.E. sogar ein verfügbares Zimmer im Elternhaus ausreichen.

Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen. Die Wohnnutzung muss weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte bzw. unregelmäßige kurze Aufenthalte zu Erholungszwecken oder zu Verwaltungszwecken hinausgeht. Im Umkehrschluss bedeutet das m.E., selbst wenn man in einer Wohnung in D angemeldet ist, begründet das keinen steuerlichen Wohnsitz, solange man diese nur für unregelmäßige kurze Aufenthalte nutzt!

Achtung Falle! Steuerlicher Wohnsitz trotz Wegzug aus Deutschland!? (youtube.com)

Fehlt es Merkmalen für einen Wohnsitz, so kann ggf. aufgrund der tatsächlichen Umstände ein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 9 AO vorliegen.
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
2: Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
3: Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“

Dem Finanzamt ist unverzüglich mitzuteilen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird. So steht es im Rentenbescheid der DRV.

Eine kürzer als 6 Mon (unter)vermietete Wohnung kann ein Wohnsitz sein, eine länger vermietete nicht.

Unbeschränkte vs. Beschränkte Steuerpflicht

[Zu Wegzugsbesteuerung und erweiterte beschränkte Steuerpflicht (wenn man in eine Steueroase gezogen ist, aber weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in D hat) habe ich nicht recherchiert, siehe Alles über Steuern für digitale Nomaden, Online Unternehmer und Freelancer]

Ob jemand in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo die Person wohnt, welche Art von Einkünften sie erzielt und wo sie Betriebsstätten hat.

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig ist, wer weder einen Wohnsitz in D hat noch sich länger als 183T im 12-Monats-Zeitraum in Deutschland aufhält. Nach dem Territorialitätsprinzip sind dann ausländische Einkünfte im Ausland zu versteuern. Bestimmte inländische Einkünfte sind aber weiterhin in D zu versteuern, z.B. Mieteinnahmen, bestimmte Kapitalerträge und bestimmte Einnahmen aus Direktanlagen in Aktien oder Unternehmensanteile. Ausschüttung oder Thesaurierungsanteile aus Fonds werden jedoch nicht in D versteuert.

Die Logik hinter der 183-Tage-Regelung ist, dass man sich nach 183 Tagen nicht noch länger im Kalenderjahr in einem anderen Staat aufgehalten haben kann und sichert somit genau einem Staat das Besteuerungsrecht.

Achtung Falle! „183-Tage-Regel“ und unbeschränkte Steuerpflicht!? (youtube.com)

Auf ausländische Kapitalerträge (Zinsen) fallen genauso Steuern in D an wie auf deutsche. Bei einem Konto im Ausland ist der Anleger verpflichtet, die ausländischen Erträge in seiner Steuererklärung anzugeben. Zu Besteuerung von Kapitalerträgen für Steuerausländer (beschränkt in D Steuerpflichtige) siehe 5. Finanzgestaltung – Internationale Aspekte.

Mit Auslandsdepots lassen sich Steuern kaum vermeiden, aber ins Folgejahr verschieben, siehe Zehn Gründe für ein Auslandsdepot … (und fünf dagegen).

Vorsicht Falle! Die beschränkte Steuerpflicht kann zu höheren Steuern führen, weil bestimmte Freibeträge (z.B. 8T€ Grundfreibetrag) nicht angerechnet werden. Man kann aber beim FA einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen, was häufig zu geringeren Steuern führt, weil damit diese Freibeträge wieder angerechnet werden. Voraussetzung für den Antrag ist aber, dass die Welteinkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag liegen. Für diese Beantragung ist eine Einkommensbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nötig. Wenn diese Bescheinigung nicht zu bekommen ist (wohl z.B. in TH so) scheint das FA ausnahmsweise eigene Angaben zum Einkommen zu akzeptieren.

Folgende Merkmale können prinzipiell die unbeschränkte Steuerpflicht begründen, selbst wenn man sich aus D abgemeldet hat:

  • Überschreitung von 183 Übernachtungen in Deutschland
  • Aufenthalt von mehr als 2 Mon am Stück in Deutschland
  • Aufeinanderfolgende Aufenthalte in Deutschland, die nicht von mindestens 3 Wochen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden
  • Ehepartner und / oder Kinder in Deutschland wohnhaft (mit Ausnahmen)
  • Laufende Miete oder Besitz einer Wohnung, die nicht langfristig (mindestens 6 Monate) (unter)vermietet wurde

Vermutlich gibt es ähnliche Einschränkungen auch in anderen Ländern, was die Idee, Steuern durch permanentes Reisen völlig zu vermeiden, schwierig macht – neben dem Aspekt, dass die meisten wohl nach einiger Zeit eine Homebase wollen.

Faktisch ist der gewöhnliche Aufenthalt schwer zu verifizieren. Laut staatenlos.ch gab es in der Rechtsprechung bisher keinen Fall der Unterstellung eines Lebensmittelpunktes, sofern man sich an die 3 essenziellen Faktoren (keine Wohnung, kein Aufenthalt über 183 T oder 2 Mon am Stück und kein verbliebener Ehepartner/Kinder) hielt.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

D hat mit den meisten Staaten ein DBA abgeschlossen, u.a. mit interessanten Auswanderungsländern wie Georgien, Zypern, Thailand, Malaysia, Vietnam, Philippinen, Panama, nicht aber z.B. mit Kambodscha, Guatemala. DBA regeln, in welchem Umfang Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte haben. DBA werden abgeschlossen, um Doppelbesteuerungen und Steuerumgehungen zu vermeiden.

DBA sind nur relevant, wenn beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen.

In DBA ist u.a. geregelt, wie mit Ansässigkeit, Lebensmittelpunkt und gewöhnlichem Aufenthalt in beiden Staaten gleichzeitig umzugehen ist. Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten

  • Eine Person ist in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht des Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
  • Ist nach dieser Definition eine Person in beiden Staaten ansässig, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
  • Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt).
  • Kann danach nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ihren Lebensmittelpunkt hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
  • Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in beiderseitigem Einvernehmen regeln.

Steuererklärung Abgabepflicht

Zur Abgabe einer Steuererklärung kann man verpflichtet sein, man kann sie freiwillig abgeben (weil man geringere Steuern oder Rückerstattungen erwartet) und das FA kann jederzeit zur Abgabe auffordern. Die bloße Aufforderung zu einer Steuererklärung oder Abgabe einer Steuererklärung bedeutet aber nicht, dass tatsächlich Steuern anfallen werden – das geht erst aus dem Steuerbescheid hervor.

Auch Rentner sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihre steuerpflichtigen Gesamteinnahmen den Grundfreibetrag (11.604€ für Steuerjahr 2024 für Singles) plus Werbungskostenpauschale  (1.230€) plus Sonderausgabenpauschbetrag (32€) überschreiten. Wobei der steuerpflichtige Anteil der DRV-Rente  vom Jahr des Renteneintritts abhängt (z.B. 80% bei Renteneintritt 2020).  Das FA kann einen von sich aus oder auf Antrag zukünftigen Steuererklärungen befreien. Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung für natürliche Personen – NV 1 A.

Die Steuer auf Renten wird nicht wie beim Gehalt bei der monatlichen Auszahlung einbehalten, sondern nach Vorliegen des Steuerbescheids rückwirkend für das Steuerjahr fällig. Ab 400€ Steuer setzt das FA vierteljährliche Vorauszahlungen fest.

Ist man nicht zur Abgabe eine Steuererklärung verpflichtet, dann kann man diese freiwillig bis zu 4J nachträglich einreichen und so rückwirkend Rückzahlungen plus Zinsen erhalten.

Risiken zur Steuererklärung

Beim Stöbern in Auswandererforen sind mir einige steuerliche Risiken aufgefallen:

Gibt man keine Steuererklärungen ab, obwohl man dazu verpflichtet ist, dann wird das FA irgendwann zur Steuererklärung auffordern. Seit ein paar Jahren werden schrittweise alle Auslandsrentner angeschrieben, bei denen das FA von einer Steuerpflicht ausgeht.

Vielleicht schickt das FA sogar gleich einen Steuerbescheid auf Basis der dem FA vorliegenden Infos – vermutlich, wenn man nicht erreichbar war oder auf Aufforderungen nicht reagierte. Dazu greift es wohl auf die Daten der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu. Die ZfA sammelt alle Daten von Rentenversicherungsträgern, privaten Rentenkassen, Versorgungswerken und privaten Lebensversicherern.

Hierbei kann es zu rückwirkenden Forderungen von Steuern und Versäumniszuschlägen bis zurück ins Jahr 2005 kommen (die vielleicht gar nicht hätten entstehen brauchen) oder gar zu Strafen. Dabei kann es schwierig sein, im Nachhinein seinen Anmeldestatus oder jeweilige Lebensmittelpunkte nachzuweisen. Besonders schwierig kann die Beschaffung von Einkommensbescheinigungen ausländischer Steuerbehörden sein. Zahlt man seine Steuern nicht, dann kann das FA die Rente oder Bankkonten in D pfänden. Ist man nicht erreichbar und das Finanzamt geht davon aus, dass man steuerpflichtig ist, macht es sein Anschreiben öffentlich und die Steuern werden damit sofort fällig.

Da ist zwar alles nicht schön, liegt aber nicht am bösen FA, sondern resultiert daraus seinen Pflichten nicht nachzukommen. Ich halte es nicht für schlau einfach zu verschwinden oder sich möglichst schlecht erreichbar zu machen. Eine Abmeldung aus D entlässt einen nicht automatisch aus der Steuerpflicht, man bleibt weiterhin deutscher Staatsbürger.

Wie das Finanzamt Steuersündern auf die Spur kommt | Ihre Vorsorge (ihre-vorsorge.de)

Vorgehen zur Steuererklärung

Mir scheint folgendes Vorgehen sinnvoll:

  • Solange eine Steuererklärung abgeben, bis das FA einen davon befreit (von sich aus oder auf Antrag).
  • Bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse (z.B. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland) das FA informieren. Ich würde nicht bis zur nächsten Steuererklärung warten, was rechtlich OK wäre. Ich würde das FA auch informieren, wenn ich von für mich relevanten Änderungen von Besteuerungsgrundsätzen erfahre. Den Rat „Gehe nicht zum Fürsten, wenn Du nicht gerufen wirst“ teile ich hier nicht – lieber gleich klären, als später Nachweise nicht erbringen zu können oder nachzahlen zu müssen.
  • Wenn man beschränkt steuerpflichtig wird, sollte man prüfen, ob es möglich und von Vorteil ist, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen, um Freibeträge geltend machen zu können.

Keine Steuern auf Rente in Thailand

Weil Thailand die Steuer auf DRV-Renten seit Jahren und auch aktuell nicht eintreibt, lassen sich die Lebensumstände so gestalten, dass man weder in TH noch in D Steuern auf die DRV-Rente zahlt, siehe Null Steuer auf Rente in Thailand.

[Viele gesellschaftliche und politische Einschätzungen der aufgelisteten Blogs teile ich ausdrücklich nicht]

Perspektive Ausland: Der Auswanderer Podcast
RA Dr. Tim Greenawalt | ExpatsGlobal – YouTube
ExpatsGlobal | RA Dr. Tim Greenawalt
Scheint insbes. für Steuerfragen beim Wegzug aus D interessant zu sein.

Staatenlos.ch:
FAQ zum Auswandern
Perpetual Traveling FAQ
Irrtümer der Steuerpflicht in Deutschland
Christoph Heuermann – YouTube

GoodbyeMatrix | Auswandern, Steuern sparen, Vermögensschutz
Goodbye Matrix – Sergio von Facchin – YouTube

Nomad Capitalist | Offshore Tax and Lifestyle Strategies for Entrepreneurs
Nomad Capitalist – YouTube

BZST Verbindliche Auskünfte
„Planen Sie als Privatperson, Unternehmer oder Investor die Umsetzung eines bestimmten Sachverhalts, können Sie zur Klärung der steuerrechtlichen Beurteilung einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden stellen.“

Mini-Guide „Alles über Steuern für digitale Nomaden, Online-Unternehmer und Freelancer“

Wohnsitz Ausland: Steuergünstig im Ausland leben

Steuern: Warum Europa besser als Dubai ist (mit Staatenlos) (youtube.com)

Das Handbuch für digitale Nomaden: Selbstbestimmt leben – ortsunabhängig arbeiten
Staatenlos: Vorteile die du als Perpetual Traveller genießen kannst

10 Kommentare

  1. Reinhard Wiehmeier

    Sehr geehrte Damen und Herrn, ich bin pensionierter Beamter und lebe seit einigen Jahren in Thailand. Nun meine Frage: Bin ich, auch wenn ich mich in -D- abmelde, weiterhin dort steuerpflichtig?
    Über eine verständliche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Reinhard Wiehmeier

    • AlterNomade

      Was für Ihre konkrete Situation gilt und für Sie am günstigsten ist erfahren Sie verlässlich beim zuständigen Finanzamt Neubrandenburg
      https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/wirueberuns/

      • Uwe

        Das Finanzamt Neubrandenburg ist für Pensionen nicht zuständig! Die Zuständigkeit liegt beim Betriebsstättenfinanzamt, am Sitz der Behörde, die die Pension auszahlt!
        Pensionen die in Deutschland erwirtschaftet wurden, sind auch ohne Ausnahme in Deutschland zu versteuern, egal wo der Wohnsitz liegt!

        • timo k.

          stimmt nicht, ich bekomme pension in thailand, habe beim betriebsstättenfinanzamt einen antrag gestellt dass ich in lohnsteuerklasse 1 bleiben kann, dann kam eine email in der stand thailand hat das recht auf die steuer und in meiner bezügemitteilung steht bei steuerklasse gar nix mehr drin, lohnsteuer würde mir rückwirkend zurückgezahlt und wird jetzt auch nicht mehr abgebucht.

  2. Anja

    Ich habe eine Frage zu: „DBA sind nur relevant, wenn beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen.“

    Das ist nur eine Beschränkung nach Einkunftarten und das DBA ist durchaus auch für in DE UNBESCHRÄNKT Steuerpflichtige (Wohnsitz in DE beibehalten, aber Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland) gültig? Oder habe ich das falsch verstanden?

  3. AlterNomade

    Hmm… ich dachte als ich das schrieb, hätte ich es verstanden. Jetzt bin ich mir nicht mehr sicher. Frag besser einen Steuerberater mit Expertise in diesem Bereich. Beim Googeln bin ich z.B über folgende Website gestolpert:
    https://heidelberg-steuerberater.de/erweitert-beschraenkte-steuerpflicht/

    • Anja

      Vielen Dank. In dem verlinkten Artikel geht es ja um die „erweitert beschränkte Steuerpflicht“, welche hier ja nicht relevant ist, weil bei Beibehaltung einer Wohnung in Deutschland ja eben die „unbeschränkte Steuerpflicht“ fortbesteht.

      Die „erweitert beschränkte Steuerpflicht“ wäre bei mir schon desswegen nicht relevant, weil mein Zielland eben KEIN sogenanntes Niedrigsteuerland wäre (Thailand).

      Zu dem Thema findet man in der Tat viele Widersprüchliche Aussagen. Mal sehen, ob sich ein Steuerberater finden läßt, der das zweifelsfrei und rechtssicher beantworten kann.

  4. SoonRetired

    Hallo zusammen!

    erst mal vielen Dank für die Sammlung an kompakter Information hier. Ich bin aktuelle in der Planungsphase und angenommen, ich möchte früher in den Ruhestand gehen und habe ausschließlich Erträge aus Kapitalvermögen in US-Dividendenaktien und noch keine gRV oder Ähnliches.

    Die Kapitaleinkünfte werden im Laufe des Jahres beim Deutschen Broker wie folgt versteuert (alle Werte in EUR):

    30.000 Kapitalerträge
    -4.500 Quellensteuer US (15%)
    -3.000 Abgeltungssteuer (~10% nach Anrechnen der Quellensteuer)/ Soli+Freistellungsauftrag ignoriert

    24.000 zu versteuerndes Einkommen (30.000-6.000) ergibt sich dann, durch ansetzen als Sonderausgaben 6.000 freiwillig gesetzlich Krankenversichert inkl. Pflegeversicherung ~20%.

    Nach dem Steuerrechner des Bundesministerium der Finanzen ergibt sich daraus eine Steuerlast von 2.790, also ca. 11,63% von 24.000.
    (Der Rechner scheint aber den Schwerpunkt auf Arbeitseinkommen zu haben, keine Kapitaleinnahmen.)

    1. Was passiert, wenn ich die Steuererklärung ohne Günstigerprüfung einreiche?
    Ich muss keine 2790 EUR nachzahlen, da ich die Kapitaleinkünfte bereits unterjährig mit KapSt. versteuert habe.
    Haben die anrechenbaren freiwilligen Beiträge für gKV als Sonderkosten irgendwo einen relevanten (positiven) Effekt?

    2. Es macht ja augenscheinlich Sinn die Günstigerprüfung mit zu beantragen, da persönlicher Steuersatz von 11,63% kleiner als 25% KapSt. ist.
    Kann die Quellensteuer auch mit dem persönlichen Steuersatz mit verrechnet werden oder darf sie nur mit der KapSt verrechnet werden?
    Wenn keine Verrechnung der Quellensteuer auf persönlichem Steuersatz, ist ja die Berechnung mit dem günstigeren persönlichem Einkommensteuersatz sogar rechnerisch in diesem Beispiel NACHTEILIG?!

    Besteuerung über KapSt.: 3.000 restliche KapSt.
    Besteuerung über persönlichem Einkommenssteuersatz 11,63%:
    (24.000 + 4.500 Quellensteuer) * 11,63%= 3.314,55
    somit wäre der augenscheinlich geringere persönliche Einkommensteuersatz von 11,63% dennoch um 314,55 EUR teurer!?

    3. Greift der Sparerpauschbetrag nur, wenn ich mich für die KapSt Besteuerung entscheide oder hätte er noch irgendwo einen Effekt bei Besteuerung über persönlichem Einkommensteuersatz?

    4. Weis jemand wie sich das ganze noch verhält, wenn man bis maximal Grundfreibetrag nur Kapitaleinnahmen mit abgeführter Quellensteuer hat?

    5. Sehr wahrscheinlich sind für diejenigen, die sich auch bewusst in diesem niedrigen und reinen Kapitaleinkommensbereich befinden (um zusätzlich von dem geringeren persönlichem Steuersatz zu profitieren zu können) mit US Aktien (bzw. alle Länder mit Quellensteuer) falsch aufgestellt? Hätte man nur deutsche Aktien, bzw. welche ohne Quellensteuer, dann wäre nur 2.790 mit persönlichem Steuersatz gegenüber 7.500 KApSt.

    Danke für euren Input und ggf. Hinweis wenn ich irgendwo einen Denkfehler haben sollte.

    Funfact:
    ist jemand schon aufgefallen, dass man für Dividenden ohne Quellensteuer insgesamt 26,375% Steuern bezahlt und
    für Dividenden mit 15% Quellen Steuer insgesamt nur 25,55%?(der Soli von 5,5% wird nur auf die 10% restliche KApSt. berechnet)

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