Infos und Anregungen zu "Im Ruhestand die Welt bereisen"

Schlagwort: beschränkte Steuerpflicht

5. Internationale Aspekte zur Finanzgestaltung im Ruhestand

Siehe auch: Lange Auslandsaufenthalte 3. Steuerliche Aspekte

Ob jemand in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo die Person wohnt und welche Einkünfte sie erzielt. Es wird unterschieden in:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Beschränkte Steuerpflicht
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
  • Nicht steuerpflichtig

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Beschränkt steuerpflichtig ist man, wenn man weder einen Wohnsitz in D hat noch sich länger als 183T im J in Deutschland aufhält, siehe Lange Auslandsaufenthalte 2. Staatsbürgerschaft, Melderecht, Adressen.

Die Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (Wegzugsbesteuerung) erweitert die Steuerpflicht bei Personen für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren, die ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Wohnsitz wird in ein Niedrigsteuerland verlagert.
  • Der Steuerpflichtige war in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Der Steuerpflichtige hat weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland – dazu kann vielleicht schon ein deutsches Bankkonto ausreichen, siehe Kontenmodell (für lange Auslandsaufenthalte – Auswanderer).

Wegzugsbesteuerung Deutschland – Berechnung, Umgehung & Änderungen in 2022 [Viele Ansichten von GoodbyMatrix teile ich nicht!]

Die Erbschaftsteuerpflicht wirkt als erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bei deutschen Staatsangehörigen noch fünf Jahre nach ihrem Wegzug aus Deutschland nach.

Für weitere Infos zur internationalen Steuerpflicht siehe:
– Wirelesslife: Alles über Steuern für digitale Nomaden, Online Unternehmer und Freelancer
– Staatenlos: Irrtümer der Steuerpflicht in Deutschland

Mit Auslandsdepots lassen sich Steuern kaum vermeiden aber ins Folgejahr verschieben, siehe Zehn Gründe für ein Auslandsdepot … (und fünf dagegen).

Steuerflucht?

Wenn das Einkommen im Ruhestand hauptsächlich aus Kapitalerträgen und Mieteinnahmen besteht und man die Steuern in D darauf für ungerecht hält, ist ein Beratung durch einen einschlägig qualifizierten Steuerberater erwägenswert um ggf. durch Internationalisierung seine Steuerpflicht in D zu vermeiden.

Viele Infos und Ansichten (letzere teile ich weitgehend nicht) dazu finden sich hier:
https://www.staatenlos.ch
Christoph Heuermann (Staatenlos) – YouTube
https://goodbyematrix.com
Was ist ein Perpetual Traveler? (https_goodbyematrix.com)
https://nomadcapitalist.com
https://www.wohnsitzausland.com/
Ist ein Steuerwohnsitz notwendig? – Staatenlos – Christoph Heuermann
Rente – Staatenlos – Christoph Heuermann
Speziell zu Steuer als perpetual Traveler:
Staat & Wohnsitzlosigkeit – Gefahren & Vorbeugung für Perpetual Traveller (staatenlos.ch)
Perpetual Traveler? Was ist das und wie kannst Du einer werden? (goodbyematrix.com)

Tax Resident of Nowhere (linkedin.com):
„…Although it is possible for some European residents and UK nationals to be tax resident of nowhere, we have come to find that most of the time people only chose this option for a short term solution. Once they have to start dealing with bigger (financial) institutions they will usually chose to become a tax resident in a low tax country. However, it is completely a personal choice whether or not you would like to become a tax resident of another country. You might want to ask yourself what your future will look like. Are you wanting to purchase a house sometime soonn and do you need a loan from the bank? If so, they’ll usually require a tax return from the last 2 years. Who are your clients and will they ever ask you for a tax ID number? Are you transferring large sums of money in the traditional banking system – if so, it is not uncommon to receive a letter that asks for past tax returns to make sure that the money was actually taxed…

Auch zum Aufnehmen weiterer Staatsbürgerschaften (die kann man sogar mittels Investitionen kaufen) habe ich nicht recherchiert:
International Tax Competitiveness Index
Index of Economic Freedom
Statistiken zu den mächtigsten Staaten der Welt

Übrigens; Die Steuer auf Renten ist in D gar nicht sooo hoch!

Hier ein paar interessante Infos aus der Auswanderungs-Thread der Freiheitsmaschine:

Die Niederlande nimmt an, dass Du mit Deinem liquiden Vermögen eine jährliche Rendite von 6,17% erwirtschaftest. Diese imaginäre Rendite besteuert die Niederlande dann aktuell jährlich pauschal mit 32%.

Das heißt jährlich werden 2% Deines liquiden Vermögens wegbesteuert, unabhängig davon wie Deine persönliche Rendite aussieht. Das heißt 3,5% jährliche Entnahmerate auf Aktienvermögen werden dort zu 1,5%.

Meanwhile in Deutschland mit seinen 26,375% auf Dividenden macht bei einer angenommenen Dividendenrendite von 3,5% „nur“ 0,92% auf das Vermögen.

Außerdem kann man sich alternativ nach der normalen Einkommenssteuertabelle besteuern lassen und das bedeutet z.B. als Familie mit 60.000 Dividendeneinkommen im Jahr und keinem weiteren Einkommensquellen (also für die meisten finanziell unabhängigen Bürger die Zeit vor Rentenbezug) eine Steuerbelastung von ca. 16% plus Abzugsmöglichkeit für die Krankenversicherung:

Und in Ländern wie Zypern sind 17 Jahre lang keine Steuern auf Kapitalerträge oder Dividenden fällig, danach nur 17% auf Dividenden (generell 0% auf Kapitalerträge bei Aktien).

In Griechenland werden in der Entnahmephase für 15 Jahre alle Einkommensarten nur mit 7% versteuert (inkl. gesetzlicher Deutscher Rente & Betriebsrente) und Quellensteuern können angerechnet werden (Italien für 10 Jahre).

Als Renter unbeschränkte Steuerpflicht beantragen?

Die beschränkte Steuerpflicht kann zu höheren Steuern führen, weil bestimmte Freibeträge (z.B. 8T€ Grundfreibetrag) nicht angerechnet werden. Man kann aber beim FA einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen was häufig zu geringeren Steuern führt, weil damit man diese Freibeträge wieder angerechnet werden. Voraussetzung für den Antrag ist aber, dass die Welteinkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag liegen. Für diese Beantragung ist eine Einkommensbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nötig. Wenn diese Bescheinigung nicht zu bekommen ist (wohl z.B. in TH so) scheint das FA ausnahmsweise eigene Angaben zum Einkommen zu akzeptieren.

Wer als Auswanderer sein Einkommen im Ruhestand hauptsächlich aus Renten besteht sollte prüfen , ob sich die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht lohnt. Siehe Zentrales Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland: Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht.

DRV-Rente im Ausland

Hier einige Links der DRV zur Rente im Ausland:

Rente im Ausland
Immer mehr Deutsche verbringen Ruhestand im Ausland
Ansprechpartner der Rentenversicherung nach Ländern
Rentenansprüche bei Umzug in das Ausland

Generell können werden deutsche Renten auch ins Ausland ungekürzt ausgezahlt. Es gibt aber 2 Ausnahmen:

  • Die Riester-Rente ist eine private Altersvorsorge. Wenn man seinen Wohnsitz dauerhaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verlegst, musst man die staatliche Förderung zurückzahlen.
  • Wird eine Erwerbsminderungsrente nicht nur aus medizinischen Gründen bewilligt, sondern auch weil aufgrund der Erwerbsminderung kein entsprechender Arbeitsplatz zu finden war, dann wird diese gekürzt oder sogar gar nicht mehr gezahlt.

Keine Steuern auf Rente in Thailand

Weil Thailand die Steuer auf DRV-Renten seit Jahren und auch aktuell nicht eintreibt lassen sich die Lebensumstände so gestalten, dass man weder in TH noch in D Steuern auf die DRV-Rente zahlt, siehe Null Steuer auf Rente in Thailand.

Bankkonten

Für Aspekte zu deutschen Konten, speziell für Auswanderer und Ausländer siehe Kontenmodell (für lange Auslandsaufenthalte) – Auswanderer.

Kapitalerträge für Steuerausländer

Auf ausländische Kapitalerträge (Zinsen) fallen genauso Steuern in D an wie auf deutsche. Bei einem Konto im Ausland ist der Anleger verpflichtet die ausländischen Erträge in seiner Steuererklärung anzugeben.

Von einem Konto bei einer inländischen Bank führt diese die Abgeltungssteuer automatisch an das FA ab.

  • Steuerausländer (beschränkt in D Steuerpflichtige) können bei ihrer Bank einen Antrag auf Abstandnahme vom Kapitalsteuerabzug stellen. Dabei ist eine Abmeldebescheinigung aus D und eine Wohnsitzbescheinigung aus dem Ausland vorzulegen.
  • Steuerausländer können nachträglich eine Teilerstattung der Abgeltungssteuer beantragen, beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern. Dabei wird die Differenz zwischen der Abgeltungssteuer von 25% und der nach dem geltenden DBA maximal zulässigen Quellensteuer erstattet. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen darf der Quellenstaat (Land, in dem die Kapitalerträge erzielt werden) auf Dividenden nur 15% auf Zinsen nur 10 % Quellensteuer einbehalten.

Zur Besteuerung von Investments für Steuerausländer ist zu unterscheiden zwischen Investments in Fonds (auf Aktien, Anleihen oder Immobilien) und Direktanlagen (in Aktien oder Unternehmensanteile).

  • Fonds
    Mit der Investmentsteuerform von 2018 werden bestimmte Einkünfte mit Inlandsbezug bereits auf Fondsebene besteuert. Ausschüttungen und zugerechnete Thesaurierungsbeträge auf Fonds braucht der Anleger selber in D nicht zu versteuern. Als Steuerausländer trägt man also nur indirekt die renditeschmälernde Steuerbelastung welche automatisch auf Fondsebene stattfindet.
    Die deutsche Nichtbesteuerung der Ausschüttungen gilt unabhängig davon, welche Vermögensgegenstände der Fonds hält und in welchen Staat der Anleger ansässig ist und ob mit diesem Staat ein Doppelbesteuerungs- abkommen (DBA) besteht.
  • Direktanlage in Aktien oder Unternehmensanteile
    Hier ist der Steuerausländer selbst ggf. im Inland beschränkt steuerpflichtig – je nach Qualifizierung der Einnahmen mit Inlandsbezug, die er unmittelbar erzielt. Ob und inwieweit Deutschland von einem etwaigen Besteuerungsrecht Gebrauch macht hängt davon ab, in welchem Staat der Anleger ansässig ist und ob aufgrund von EU-Vorschriften oder DBA ein deutsches Besteuerungsrecht eingeschränkt ist.

Für Details siehe:

Zu Besteuerung von Steuerausländers:
InvStG 2018 – Besteuerung des Steuerausländers bei Investments in Fonds mit deutschen Aktien, Immobilien etc.
Zur Investmentsteuerform allgemein:
Besteuerung von Investmentfonds: Neuregelungen durch die Investmentsteuerreform 2018
So funktioniert die Steuer auf Aktienfonds und ETFs seit 2018

Besteuerung von Einzelwerten vs. Fonds für Steuerausländer

Im Kontext dieses Blogs „Weltweit im Ruhestand“ sind die Unterschiede in der Besteuerung von Investments für Steuerausländer (beschränkt in D Steuerpflichtige) zwischen Investments in Fonds (auf Aktien, Anleihen oder Immobilien) und Direktanlagen (in Aktien oder Unternehmensanteile) interessant, siehe InvStG 2018 – Besteuerung des Steuerausländers bei Investments in Fonds mit deutschen Aktien, Immobilien etc. Hier sind Fonds im Vorteil oder zumindest einfacher zu managen. Man kann als Steuerausländer deutsche Aktien und Beteiligungen der Einfachheit halber generell meiden.
„Die Fondsanlage ist bei Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) insbesondere attraktiv, wenn der Investor in einem Nicht-DBA-Staat ansässig ist oder z.B. aufgrund von Missbrauchsvorschriften, Abkommensvergünstigungen oder die Quellensteuerreduktionsmöglichkeiten der EU-Mutter-Tochter Richtlinie nicht in Anspruch nehmen kann. Auch die Inbound-Investition durch ausländische natürliche Personen in inländische gewerbliche Personengesellschaften (z.B. im Erneuerbare Energien Sektor) oder inländische Immobilien ist über Investmentfonds grundsätzlich vorteilhaft“.

Man darf jedoch nie vergessen, dass sich das Steuerrecht jederzeit ändern kann.

Auslandsimmobilien

Auch bei Auslandsimmobilien scheint mir die Entscheidung Mieten oder Kaufen eher eine Lifestyle-Entscheidung zu sein, was völlig in Ordnung ist. Ich persönlich bevorzuge es mit max. 1 Mon Verlust an Mietzahlungen umziehen zu können, wenn Nachbarn zuziehen, die laut sind, ihren Müll im Garten verbrennen, ihre Hunde nicht im Griff habe, sich einen lauten Gockel zulegen etc. oder wenn eine laute Bar in der Gegend aufmacht oder die Umweltverschmutzung störend wird.

Investieren in Auslandsimmobilien kann einerseits vorteilhaft sein für mehr Sicherheit durch internationale Diversifikation, andererseits herrscht nicht überall dieselbe Rechtssicherheit wie in D. Es wird von Fällen z.B. in Thailand berichtet in denen Ausländer zumindest Schwierigkeiten haben legal in Condos investiertes Geld nach deren Verkauf wieder aus Thailand auszuführen. In vielen Ländern ist die Bargeldverfolgung nicht so lasch wie in D – welches dafür bei der organisierten Kriminalität beliebt ist.

Auch bei Auslandsimmobilien scheint mir die Entscheidung Mieten oder Kaufen eher auf einer Grundhaltung zu beruhen als auf kühler finanzieller Abwägung.

Beziehungen mit (ausländischen) Partnern

Im Kontext „Weltweit …“ ist die Konstellation einer Beziehung mit einem ausländischen Partner zu bedenken. Es gibt häufig Beziehungen mit großem Altersunterschied oder solche, die aus Sicht des ausländischen Partners besonders unter dem Aspekt der finanziellen Versorgung interessant sind. Ich will solche Beziehungen nicht abwerten: Sie können eine glückliche Win-Win-Konstellation für beide Partner, Familien und Länder sein. Hier sollte aber jeder vorsichtig sein – nicht nur sogenannte Liebeskasper. Liquides Vermögen oder Immobilienbesitz ist leicht vollständig verloren, Renten nicht. Es empfiehlt sich, nicht sein komplettes Vermögen offenzulegen – nicht zuletzt, um übereifrige Begehrlichkeiten von Familienmitgliedern oder Bekannten zu vermeiden. In D sollte man einen Ehevertrag haben. Bei internationalen Beziehungen sind weitergehende Absicherungen empfehlenswert. Als Ausländer hat man häufig nicht dieselben Rechte wie Inländer (selbst wenn man eingeheiratet ist) und im Ausland gibt es häufig keine mit D vergleichbare Rechtssicherheit.

Persönlich habe ich nur Erfahrung mit etwas Unterstützung der Familie meines langjährigen Reiseführers in Myanmar – schon da finde ich es schwer zu beurteilen, was angemessen ist.

Lange Auslandsaufenthalte 3. Steuerliche Aspekte

Siehe auch: Internationale Aspekte zur Finanzgestaltung im Ruhestand

Meine Aussagen zu Steuern sind wackeliger als zu den anderen Themen, ist halt ein recht komplexes Thema und ich bin kein Steuerspezialist. Ja sogar die Aussage „80 Prozent der weltweiten Steuerliteratur sind deutsch.“ ist wohl nur ein Mythos. Kritik und Hinweise auf weitere wichtige Aspekte sind ausgesprochen willkommen.

Vorab: Ich persönlich finde es völlig OK in meinem Heimatland und / oder Reiseland Steuern zu zahlen, aber nicht doppelt.
Gänzlich vermeiden bzw. minimieren lassen sich Steuern wohl nur, wenn man in ein Land zieht, welches Auslandseinkünfte nicht oder nur gering versteuert, wobei die unterschiedlichen Einkunftsarten zu beachten sind. Dabei gilt es mögliche Wegzugbesteuerung zu vermeiden und seine Aufenthalte und den Entstehungsort von Einkünften lückenlos nachweisen zu können.

Inhalt

Siehe auch:

Generelles

Ob Einkünfte während langer Auslandsaufenthalte ganz oder teilweise in D steuerpflichtig bleiben, hängt neben Art und Entstehungsort des Einkommens wesentlich davon ab, ob man seinen steuerlichen Wohnsitz in D oder im Ausland hat – bei Wohnsitzen in beiden Staaten zählt im Zweifel am Ende der gewöhnliche Aufenthalt. Zusätzlich gibt es mit den meisten Ländern Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA). Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Der Wohnsitzbegriff in steuerlicher Sicht sollte nicht mit einem Wohnsitz nach dem Melderecht verwechselt werden. Maßgebend für den steuerlichen Wohnsitz nach Paragraf 8 AO sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Danach ist eine Wohnung jede objektiv zum Wohnen geeignete Räumlichkeit (Beispiel: ein möbliertes Zimmer). Ein Steuerpflichtiger kann auch mehrere Wohnsitze haben, z.B. in Deutschland und im Ausland.
Nach § 8 AO hat eine natürliche Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die alleinige An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung.

Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass diese zum Wohnen geeignet ist, wobei eine bescheidene Bleibe ausreicht. Aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit. Die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht), als Bleibe zur Verfügung stehen. Damit könnte m.E. sogar ein verfügbares Zimmer im Elternhaus ausreichen.

Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen. Die Wohnnutzung muss weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte bzw. unregelmäßige kurze Aufenthalte zu Erholungszwecken oder zu Verwaltungszwecken hinausgeht. Im Umkehrschluss bedeutet das m.E., selbst wenn man in einer Wohnung in D angemeldet ist, begründet das keinen steuerlichen Wohnsitz, solange man diese nur für unregelmäßige kurze Aufenthalte nutzt!

Fehlt es Merkmalen für einen Wohnsitz, so kann ggf. aufgrund der tatsächlichen Umstände ein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 9 AO vorliegen.
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
2: Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
3: Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“

Dem Finanzamt ist unverzüglich mitzuteilen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird. So steht es im Rentenbescheid der DRV.

Man kann mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben. Eine kürzer als 6Mon (unter)vermietete Wohnung kann ein Wohnsitz sein, eine länger vermietete nicht.

Unbeschränkte vs. Beschränkte Steuerpflicht

[Zu Wegzugsbesteuerung und erweiterte beschränkte Steuerpflicht (wenn man in eine Steueroase gezogen ist aber weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in D hat) habe ich nicht recherchiert, siehe Alles über Steuern für digitale Nomaden, Online Unternehmer und Freelancer]

Ob jemand in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo die Person wohnt und welche Einkünfte sie erzielt.

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig ist wer weder einen Wohnsitz in D hat noch sich länger als 183T im J in Deutschland aufhält. Nach dem Territorialitätsprinzip sind dann ausländische Einkünfte im Ausland zu versteuern. Bestimmte inländische Einkünfte sind aber weiterhin in D zu versteuern, z.B. Mieteinnahmen, bestimmte Kapitalerträge und bestimmte Einnahmen aus Direktanlagen in Aktien oder Unternehmensanteile. Ausschüttung oder Thesaurierungsanteile aus Fonds werden jedoch nicht in D versteuert.

Auf ausländische Kapitalerträge (Zinsen) fallen genauso Steuern in D an wie auf deutsche. Bei einem Konto im Ausland ist der Anleger verpflichtet die ausländischen Erträge in seiner Steuererklärung anzugeben. Zu Besteuerung von Kapitalerträgen für Steuerausländer (beschränkt in D Steuerpflichtige) siehe 5. Finanzgestaltung – Internationale Aspekte.

Die Logik hinter der 183-Tage-Regelung ist, dass man sich nach 183 Tagen nicht noch länger im Kalenderjahr in einem anderen Staat aufgehalten haben kann und sichert somit genau einem Staat das Besteuerungsrecht.

Mit Auslandsdepots lassen sich Steuern kaum vermeiden aber ins Folgejahr verschieben, siehe Zehn Gründe für ein Auslandsdepot … (und fünf dagegen).

Vorsicht Falle! Die beschränkte Steuerpflicht kann zu höheren Steuern führen, weil bestimmte Freibeträge (z.B. 8T€ Grundfreibetrag) nicht angerechnet werden. Man kann aber beim FA einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen was häufig zu geringeren Steuern führt, weil damit diese Freibeträge wieder angerechnet werden. Voraussetzung für den Antrag ist aber, dass die Welteinkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag liegen. Für diese Beantragung ist eine Einkommensbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nötig. Wenn diese Bescheinigung nicht zu bekommen ist (wohl z.B. in TH so) scheint das FA ausnahmsweise eigene Angaben zum Einkommen zu akzeptieren.

Folgende Merkmale können prinzipiell die unbeschränkte Steuerpflicht begründen, selbst wenn man sich aus D abgemeldet hat:

  • Überschreitung von 183 Übernachtungen in Deutschland
  • Aufenthalt von mehr als 2 Mon am Stück in Deutschland
  • Aufeinanderfolgende Aufenthalte in Deutschland, die nicht von mindestens 3 Wochen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden
  • Ehepartner und / oder Kinder in Deutschland wohnhaft (mit Ausnahmen)
  • Laufende Miete oder Besitz einer Wohnung, die nicht langfristig (mindestens 6 Monate) (unter)vermietet wurde

Vermutlich gibt es ähnliche Einschränkungen auch in anderen Ländern, was die Idee Steuern durch permanentes Reisen völlig zu vermeiden schwierig macht – neben dem Aspekt, dass die meisten wohl nach einiger Zeit eine Homebase wollen.

Faktisch ist der gewöhnliche Aufenthalt schwer zu verifizieren. Laut staatenlos.ch gab es in der Rechtsprechung bisher keinen Fall der Unterstellung eines Lebensmittelpunktes, sofern man sich an die 3 essenziellen Faktoren (keine Wohnung, kein Aufenthalt über 183 T oder 2 Mon am Stück, kein verbliebener Ehepartner/Kinder) hielt.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

D hat mit den meisten Staaten ein DBA abgeschlossen, u.a. mit interessanten Auswanderungsländern wie Georgien, Zypern, Thailand, Malaysia, Vietnam, Philippinen, Panama, nicht aber z.B. mit Kambodscha, Guatemala. DBA regeln, in welchem Umfang Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte haben. DBA werden abgeschlossen, um Doppelbesteuerungen und Steuerumgehungen zu vermeiden.

DBA sind nur relevant, wenn beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen.

In DBA ist u.a. geregelt wie mit Ansässigkeit, Lebensmittelpunkt und gewöhnlichem Aufenthalt in beiden Staaten gleichzeitig umzugehen ist. Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten

  • Eine Person ist in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht des Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
  • Ist nach dieser Definition eine Person in beiden Staaten ansässig, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
  • Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt).
  • Kann danach nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ihren Lebensmittelpunkt hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
  • Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

Steuererklärung Abgabepflicht

Zur Abgabe einer Steuererklärung kann man verpflichtet sein, man kann sie freiwillig abgeben (weil man geringere Steuern oder Rückerstattungen erwartet) und das FA kann jederzeit zur Abgabe auffordern. Die bloße Aufforderung zu einer Steuererklärung oder Abgabe einer Steuererklärung bedeutet aber nicht dass wirklich Steuern anfallen werden.

Auch Rentner sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihre steuerpflichtigen Gesamteinnahmen den Grundfreibetrag (10.347€ in 2022) plus Werbungskostenpauschale  (102€) überschreiten. Wobei der steuerpflichtige Anteil der DRV-Rente  vom Jahr des Renteneintritts abhängt (z.B. 80% bei Renteneintritt 2020).   Das FA kann einen von zukünftigen Steuererklärungen befreien. Dazu kann man einen Antrag stellen Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung für natürliche Personen – NV 1 A.

Die Steuer auf Renten wird nicht wie beim Gehalt bei der monatlichen Auszahlung einbehalten, sondern wird nach Vorliegen des Steuerbescheids rückwirkend für das Steuerjahr fällig. Ab 400€ Steuer setzt das FA vierteljährliche Vorauszahlungen fest.

Risiken zur Steuererklärung

Beim Stöbern in Auswandererforen sind mir einige steuerliche Risiken aufgefallen:

Gibt man keine Steuererklärungen ab, obwohl man dazu verpflichtet ist, dann wird das FA irgendwann zur Steuererklärung auffordern. Seit ein paar Jahren werden schrittweise alle Auslandsrentner angeschrieben, bei denen das FA von einer Steuerpflicht ausgeht.

Vielleicht schickt das FA sogar gleich einen Steuerbescheid auf Basis der dem FA vorliegenden Infos – vermutlich, wenn man nicht erreichbar war oder auf Aufforderungen nicht reagierte. Dazu greift es wohl auf die Daten der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu. Die ZfA sammelt alle Daten von Rentenversicherungsträgern, privaten Rentenkassen, Versorgungswerken und privaten Lebensversicherern.

Hierbei kann es zu rückwirkenden Forderungen von Steuern und Versäumniszuschlägen bis zurück ins Jahr 2005 kommen (die vielleicht gar nicht hätten entstehen brauchen) oder gar zu Strafen. Dabei kann es schwierig sein im Nachhinein seinen Anmeldestatus oder jeweilige Lebensmittelpunkte nachzuweisen. Bsonders schwierig kann die Beschaffung von Einkommensbescheinigungen ausländischer Steuerbehörden sein. Zahlt man seine Steuern nicht, dann kann das FA die Rente oder Bankkonten in D pfänden. Ist man nicht erreichbar und das Finanzamt ist der Meinung, dass man steuerpflichtig ist, macht es sein Anschreiben öffentlich und die Steuern werden damit sofort fällig.

Da ist zwar alles nicht schön, liegt aber nicht am bösen FA sondern resultiert daraus seinen Pflichten nicht nachzukommen. Ich halte es nicht für schlau einfach zu verschwinden oder sich möglichst schlecht erreichbar zu machen. Eine Abmeldung aus D entlässt einen nicht automatisch aus der Steuerpflicht, man bleibt weiterhin deutscher Staatsbürger.

Wie das Finanzamt Steuersündern auf die Spur kommt | Ihre Vorsorge (ihre-vorsorge.de)

Ist man nicht zur Abgabe eine Steuererklärung verpflichtet, dann kann man diese freiwillig bis zu 4J nachträglich einreichen und so rückwirkend Rückzahlungen plus Zinsen erhalten.

Vorgehen zur Steuererklärung

Mir scheint folgendes Vorgehen sinnvoll:

  • Solange eine Steuererklärung abgeben, bis das FA einen davon befreit (von sich aus oder auf Antrag).
  • Bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse (z.B. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland) das FA informieren. Ich würde das FA auch informieren, wenn ich von relevanten Änderungen von Besteuerungsgrundsätzen erfahre. Den Rat „Gehe nicht zum Fürsten, wenn Du nicht gerufen wirst“ teile ich hier nicht – lieber gleich klären als später Nachweise nicht erbringen zu können oder nachzahlen zu müssen.
  • Wenn man beschränkt steuerpflichtig wird sollte man prüfen, ob es möglich und von Vorteil ist die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen um Freibeträge geltend machen zu können.

Keine Steuern auf Rente in Thailand

Weil Thailand die Steuer auf DRV-Renten seit Jahren und auch aktuell nicht eintreibt lassen sich die Lebensumstände so gestalten, dass man weder in TH noch in D Steuern auf die DRV-Rente zahlt, siehe Null Steuer auf Rente in Thailand.

[Viele gesellschaftliche und politische Einschätzungen der aufgelisteten Blogs teile ich ausdrücklich nicht]

Staatenlos.ch:
FAQ zum Auswandern
Perpetual Traveling FAQ
Irrtümer der Steuerpflicht in Deutschland
Christoph Heuermann – YouTube

GoodbyeMatrix | Auswandern, Steuern sparen, Vermögensschutz
Goodbye Matrix – Sergio von Facchin – YouTube

Nomad Capitalist | Offshore Tax and Lifestyle Strategies for Entrepreneurs
Nomad Capitalist – YouTube

BZST Verbindliche Auskünfte
„Planen Sie als Privatperson, Unternehmer oder Investor die Umsetzung eines bestimmten Sachverhalts, können Sie zur Klärung der steuerrechtlichen Beurteilung einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden stellen.“

Mini-Guide „Alles über Steuern für digitale Nomaden, Online-Unternehmer und Freelancer“

Wohnsitz Ausland: Steuergünstig im Ausland leben

Das Handbuch für digitale Nomaden: Selbstbestimmt leben – ortsunabhängig arbeiten
Staatenlos: Vorteile die du als Perpetual Traveller genießen kannst

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