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Schlagwort: Wohnsitz

Lange Auslandsaufenthalte 3. Steuerliche Aspekte

Meine Aussagen zu Steuern sind wackeliger als zu den anderen Themen, ist halt ein recht komplexes Thema und ich bin kein Steuerspezialist. Ja sogar die Aussage „80 Prozent der weltweiten Steuerliteratur sind deutsch.“ ist wohl nur ein Mythos. Kritik und Hinweise auf weitere wichtige Aspekte sind ausgesprochen willkommen.

Inhalt

Siehe auch:

Generelles

Ob Einkünfte während langer Auslandsaufenthalte ganz oder teilweise in D steuerpflichtig bleiben, hängt neben Art und Entstehungsort des Einkommens wesentlich davon ab, ob man seinen steuerlichen Wohnsitz in D oder im Ausland hat – bei Wohnsitzen in beiden Staaten zählt im Zweifel am Ende der gewöhnliche Aufenthalt. Zusätzlich gibt es mit den meisten Ländern Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA). Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Der Wohnsitzbegriff in steuerlicher Sicht sollte nicht mit einem Wohnsitz nach dem Melderecht verwechselt werden. Maßgebend für den steuerlichen Wohnsitz nach Paragraf 8 AO sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Danach ist eine Wohnung jede objektiv zum Wohnen geeignete Räumlichkeit (Beispiel: ein möbliertes Zimmer). Ein Steuerpflichtiger kann auch mehrere Wohnsitze haben, z.B. in Deutschland und im Ausland.
Nach § 8 AO hat eine natürliche Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die alleinige An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung.

Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass diese zum Wohnen geeignet ist, wobei eine bescheidene Bleibe ausreicht. Aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit. Die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht), als Bleibe zur Verfügung stehen. Damit könnte m.E. sogar ein verfügbares Zimmer im Elternhaus ausreichen.

Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen. Die Wohnnutzung muss weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte bzw. unregelmäßige kurze Aufenthalte zu Erholungszwecken oder zu Verwaltungszwecken hinausgeht. Im Umkehrschluss bedeutet das m.E., selbst wenn man in einer Wohnung in D angemeldet ist, begründet das keinen steuerlichen Wohnsitz, solange man diese nur für unregelmäßige kurze Aufenthalte nutzt!

Fehlt es Merkmalen für einen Wohnsitz, so kann ggf. aufgrund der tatsächlichen Umstände ein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 9 AO vorliegen.
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
2: Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
3: Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“

Dem Finanzamt ist unverzüglich mitzuteilen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird. So steht es im Rentenbescheid der DRV.

Man kann mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben. Eine kürzer als 6Mon (unter)vermietete Wohnung kann ein Wohnsitz sein, eine länger vermietete nicht.

Unbeschränkte vs. Beschränkte Steuerpflicht

[Zu Wegzugsbesteuerung und erweiterte beschränkte Steuerpflicht (wenn man in eine Steueroase gezogen ist aber weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in D hat) habe ich nicht recherchiert, siehe Alles über Steuern für digitale Nomaden, Online Unternehmer und Freelancer]

Ob jemand in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo die Person wohnt und welche Einkünfte sie erzielt.

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig ist wer weder einen Wohnsitz in D hat noch sich länger als 183T im J in Deutschland aufhält. Nach dem Territorialitätsprinzip sind dann ausländische Einkünfte im Ausland zu versteuern. Bestimmte inländische Einkünfte sind aber weiterhin in D zu versteuern, z.B. Mieteinnahmen, bestimmte Kapitalerträge und bestimmte Einnahmen aus Direktanlagen in Aktien oder Unternehmensanteile. Ausschüttung oder Thesaurierungsanteile aus Fonds werden jedoch nicht in D versteuert.

Auf ausländische Kapitalerträge (Zinsen) fallen genauso Steuern in D an wie auf deutsche. Bei einem Konto im Ausland ist der Anleger verpflichtet die ausländischen Erträge in seiner Steuererklärung anzugeben. Zu Besteuerung von Kapitalerträgen für Steuerausländer (beschränkt in D Steuerpflichtige) siehe 5. Finanzgestaltung – Internationale Aspekte.

Die Logik hinter der 183-Tage-Regelung ist, dass man sich nach 183 Tagen nicht noch länger im Kalenderjahr in einem anderen Staat aufgehalten haben kann und sichert somit genau einem Staat das Besteuerungsrecht.

Mit Auslandsdepots lassen sich Steuern kaum vermeiden aber ins Folgejahr verschieben, siehe Zehn Gründe für ein Auslandsdepot … (und fünf dagegen).

Vorsicht Falle! Die beschränkte Steuerpflicht kann zu höheren Steuern führen, weil bestimmte Freibeträge (z.B. 8T€ Grundfreibetrag) nicht angerechnet werden. Man kann aber beim FA einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen was häufig zu geringeren Steuern führt, weil damit man diese Freibeträge wieder angerechnet werden. Voraussetzung für den Antrag ist aber, dass die Welteinkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag liegen. Für diese Beantragung ist eine Einkommensbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nötig. Wenn diese Bescheinigung nicht zu bekommen ist (wohl z.B. in TH so) scheint das FA ausnahmsweise eigene Angaben zum Einkommen zu akzeptieren.

Folgende Merkmale können prinzipiell die unbeschränkte Steuerpflicht begründen, obwohl man sich aus D abgemeldet hat:

  • Überschreitung von 183 Übernachtungen in Deutschland
  • Aufenthalt von mehr als 2 Mon am Stück in Deutschland
  • Aufeinanderfolgende Aufenthalte in Deutschland, die nicht von mindestens 3 Wochen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden
  • Ehepartner und / oder Kinder in Deutschland wohnhaft (mit Ausnahmen)
  • Laufende Miete oder Besitz einer Wohnung, die nicht langfristig (mindestens 6 Monate) (unter)vermietet wurde

Faktisch ist der gewöhnliche Aufenthalt schwer zu verifizieren. Laut staatenlos.ch gab es in der Rechtsprechung bisher keinen Fall der Unterstellung eines Lebensmittelpunktes, sofern man sich an die 3 essenziellen Faktoren (keine Wohnung, kein Aufenthalt über 183 T oder 2 Mon am Stück, kein verbliebener Ehepartner/Kinder) hielt.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

D hat mit den meisten Staaten ein DBA abgeschlossen, u.a. mit interessanten Auswanderungsländern wie Georgien, Zypern, Thailand, Malaysia, Vietnam, Philippinen, Panama, nicht aber z.B. mit Kambodscha, Guatemala. DBA regeln, in welchem Umfang Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte haben. DBA werden abgeschlossen, um Doppelbesteuerungen und Steuerumgehungen zu vermeiden.

DBA sind nur relevant, wenn beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen.

In DBA ist u.a. geregelt wie mit Ansässigkeit, Lebensmittelpunkt und gewöhnlichem Aufenthalt in beiden Staaten gleichzeitig umzugehen ist. Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten

  • Eine Person ist in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht des Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
  • Ist nach dieser Definition eine Person in beiden Staaten ansässig, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
  • Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt).
  • Kann danach nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ihren Lebensmittelpunkt hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
  • Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

Steuererklärung Abgabepflicht

Zur Abgabe einer Steuererklärung kann man verpflichtet sein, man kann sie freiwillig abgeben (weil man geringere Steuern oder Rückerstattungen erwartet) und das FA kann jederzeit zur Abgabe auffordern. Die bloße Aufforderung zu einer Steuererklärung oder Abgabe einer Steuererklärung bedeutet aber nicht dass wirklich Steuern anfallen werden.

Auch Rentner sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihre steuerpflichtigen Gesamteinnahmen den Grundfreibetrag (10.347€ in 2022) plus Werbungskostenpauschale  (102€) überschreiten. Wobei der steuerpflichtige Anteil der DRV-Rente  vom Jahr des Renteneintritts abhängt (z.B. 80% bei Renteneintritt 2020).   Das FA kann einen von zukünftigen Steuererklärungen befreien. Dazu kann man einen Antrag stellen Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung für natürliche Personen – NV 1 A.

Die Steuer auf Renten wird nicht wie beim Gehalt bei der monatlichen Auszahlung einbehalten, sondern wird nach Vorliegen des Steuerbescheids rückwirkend für das Steuerjahr fällig. Ab 400€ Steuer setzt das FA vierteljährliche Vorauszahlungen fest.

Risiken zur Steuererklärung

Beim Stöbern in Auswandererforen sind mir einige steuerliche Risiken aufgefallen:

Gibt man keine Steuererklärungen ab, obwohl man dazu verpflichtet ist, dann wird das FA irgendwann zur Steuererklärung auffordern. Seit ein paar Jahren werden schrittweise alle Auslandsrentner angeschrieben, bei denen das FA von einer Steuerpflicht ausgeht.

Vielleicht schickt das FA sogar gleich einen Steuerbescheid auf Basis der dem FA vorliegenden Infos – vermutlich, wenn man nicht erreichbar war oder auf Aufforderungen nicht reagierte. Dazu greift es wohl auf die Daten der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu. Die ZfA sammelt alle Daten von Rentenversicherungsträgern, privaten Rentenkassen, Versorgungswerken und privaten Lebensversicherern.

Hierbei kann es zu rückwirkenden Forderungen von Steuern und Versäumniszuschlägen bis zurück ins Jahr 2005 kommen (die vielleicht gar nicht hätten entstehen brauchen) oder gar zu Strafen. Dabei kann es schwierig sein im Nachhinein seinen Anmeldestatus oder jeweilige Lebensmittelpunkte nachzuweisen. Bsonders schwierig kann die Beschaffung von Einkommensbescheinigungen ausländischer Steuerbehörden sein. Zahlt man seine Steuern nicht, dann kann das FA die Rente oder Bankkonten in D pfänden. Ist man nicht erreichbar und das Finanzamt ist der Meinung, dass man steuerpflichtig ist, macht es sein Anschreiben öffentlich und die Steuern werden damit sofort fällig.

Da ist zwar alles nicht schön, liegt aber nicht am bösen FA sondern resultiert daraus seinen Pflichten nicht nachzukommen. Ich halte es nicht für schlau einfach zu verschwinden oder sich möglichst schlecht erreichbar zu machen. Eine Abmeldung aus D entlässt einen nicht automatisch aus der Steuerpflicht, man bleibt weiterhin deutscher Staatsbürger.

Vorgehen zur Steuererklärung

Mir scheint folgendes Vorgehen sinnvoll:

  • Solange eine Steuererklärung abgeben, bis das FA einen davon befreit (von sich aus oder auf Antrag).
  • Bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse (z.B. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland) das FA informieren. Ich würde das FA auch informieren, wenn ich von relevanten Änderungen von Besteuerungsgrundsätzen erfahre. Den Rat „Gehe nicht zum Fürsten, wenn Du nicht gerufen wirst“ teile ich hier nicht – lieber gleich klären als später Nachweise nicht erbringen zu können oder nachzahlen zu müssen.
  • Wenn man beschränkt steuerpflichtig wird sollte man prüfen, ob es möglich und von Vorteil ist die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen um Freibeträge geltend machen zu können.

Keine Steuern auf Rente in Thailand

Weil Thailand die Steuer auf DRV-Renten seit Jahren und auch aktuell nicht eintreibt lassen sich die Lebensumstände so gestalten, dass man weder in TH noch in D Steuern auf die DRV-Rente zahlt, siehe Null Steuer auf Rente in Thailand.

Mini-Guide „Alles über Steuern für digitale Nomaden, Online-Unternehmer und Freelancer“

Irrtümer der Steuerpflicht in Deutschland

BZST Verbindliche Auskünfte
„Planen Sie als Privatperson, Unternehmer oder Investor die Umsetzung eines bestimmten Sachverhalts, können Sie zur Klärung der steuerrechtlichen Beurteilung einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden stellen.“

Umfangreiche FAQ mit Fragen wie:

  • Übersicht aller Dinge die vorab erledigt werden sollten
  • Was sollte ich vor meiner Abmeldung alles noch erledigen?
  • Wie verhält sich die Steuerpflicht im Jahr meiner Abmeldung?

Wohnsitz Ausland: Steuergünstig im Ausland leben

Lange Auslandsaufenthalte 2. Staatsbürgerschaft, Melderecht, Adressen

Zum Melderecht für EU-Bürger in der EU siehe:
Aufenthaltsrecht und Krankenversicherung in Europa und Abkommensstaaten
Your Europe
Aufenthaltsrechte von Rentnern.

Für eine Auswanderung ist es nicht notwendig, auch gleich seine Staatsbürgerschaft aufzugeben. Nimmt man eine andere Staatsangehörigkeit an, kann man eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen, um die deutsche weiter zu behalten.

Zum Aufgeben der deutschen Staatsangehörigkeit habe ich nicht weiter recherchiert. Warum auch sollte man freiwillig einen der besten Pässe der Welt aufgeben!? Auch zum Aufnehmen weiterer Staatsbürgerschaften (die kann sogar mittels Investitionen kaufen) habe ich nicht recherchiert. Hier ein paar Infos:
– From Thailand to Portugal, these are the 10 cheapest countries where you can buy citizenship or residency status for as low as $19,000
International Tax Competitiveness Index
Index of Economic Freedom
Statistiken zu den mächtigsten Staaten der Welt
“Rich” Passports Are Different Than “Poor” Passports
Weitere Infos und Ansichten dazu (die ich weitgehend nicht teile) finden sich hier:
– https://www.staatenlos.ch
– https://goodbyematrix.com
– https://nomadcapitalist.com

Migrationsbericht 2019 der Bundesregierung
Wir sind so bei ca. 60.000 netto Abwanderung aus D pro Jahr.

Mit der Abmeldung aus D gibt man viele seiner Rechte und Pflichten als deutscher Staatsbürger auf. Das hat Vorteile und Nachteile, die jeder für sich selbst gut abwägen sollte. Mini-Guide Abmeldung aus Deutschland

Mit Abmeldung aus D verliert man die Wahlberechtigung bei Landtags- und Kommunalwahlen. Weil man nicht mehr automatisch ins Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl eingetragen ist, muss man für jede Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche stellen, um per Briefwahl wählen zu können. Dieser Antrag muss spätestens 3 Wo vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen.

Beim Abmelden sollte man sich gleich eine Abmeldebescheinigung geben lassen. Scheinbar muss man diese selbst bei Online-Beantragung persönlich abholen.

Wer ins Ausland umzieht kann bei der Abmeldung bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall können Verwaltungsorgane diese Adresse nutzen, z.B. für Wahlbenachrichtigungen, Steuerbescheide.

Falls einem der Behördengang zum Abmelden zu nervig ist oder man sich aus dem Ausland in D abmelden möchte, kann man den kostenpflichtigen Dienst abmelden.de nutzen.

Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Folgende zusätzliche Bedingungen werden häufig genannt: Mindestgröße 23 qm und „Die Wohnung muss nur ausreichend groß sein und mindestens Schlafgelegenheit, Bad und eine Kochnische haben“ (Letztere Bedingung finde ich aber nicht im Meldegesetz).

Wenn man eine Wohnungen angemietet hat oder besitzt und darin theoretisch Wohnen oder Schlafen kann, muss man diese als Hauptwohnsitz oder als Nebenwohnsitze melden. Eine kürzer als 6Mon (unter)vermietete Wohnung kann ein Wohnsitz sein, eine länger vermietete nicht. Sich um diese Meldepflicht zu drücken, ist illegal und kann strafrechtlich unangenehme Folgen nach sich ziehen.

Man kann gleichzeitig mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze im Inland und Ausland haben.

Wer aus seiner Wohnung in D auszieht und sich in keiner neuen in D anmeldet muss sich innerhalb von 2 Wo bei der Meldebehörde abmelden. Zieht man ins Ausland hat aber weiterhin eine Wohnung in D, welche einem jederzeit zur Verfügung steht, dann muss man sich nicht abmelden.

Wieder anmelden muss man sich bei einem Heimatbesuch erst wenn dieser länger als 3 Mon andauert. Wenn man seine eigene Wohnung langfristig wieder bezieht oder permanent nach Deutschland zurückkehrt, gilt eine 2-Wo-Frist.

Die Meldeadresse nutzen Verwaltungsorgane (Finanzamt, Polizei, Gerichte) um behördliche Briefe zuzustellen.

Eine ladungsfähige Anschrift ist eine Postanschrift für Privatpersonen oder Unternehmen, unter der diese tatsächlich anzutreffen sind und unter der ein Zustellungsbevollmächtigter Post entgegennehmen kann. Braucht man als Unternehmen und im Impressum von Websites

Briefe an die Meldeadresse oder ladungsfähige Anschrift können als zugestellt gelten – damit können Fristen für Zahlungen, Vorladungen, Steuerbescheide, … ausgelöst werden. Sich (im Ausland) schlecht erreichbar zu machen scheint mir keine gute Idee, so kann bei Unerreichbarkeit z.B. das FA Steuerbescheide öffentlich bekannt machen, womit die Steuern sofort fällig sind.

Eine Postanschrift ist weniger offiziell. Hier könnte man Banken, Versicherungen, Mobilfunkanbietern, … die Adresse von Eltern oder Freuden angeben.

Es gibt  digitale Briefkästen wie Dropscan, Caya oder Clevver.io. Mit Dropscan(*) bin ich sehr zufrieden. Man kann dort sogar ganze Ordner mit Papierdokumenten digitalisieren lassen. Auch Einschreiben werden angenommen. Die Dropscan-Anschrift ist keine ladungsfähige Anschrift. Dropscan nimmt keine Warensendungen und scannt keine PIN für Konten oder Kreditkarten.  Details siehe Digitaler Briefkasten.

Manche Coworking Spaces bieten Postfächer oder Sekretariatsservices.

An der Geschäftsdresse ist die Betriebsstätte eines Gewerbes eingetragen.
Man kann ein Gewerbe in D weiterführen, auch wenn man aus D abgemeldet ist, solange man eine Geschäftsadresse hat.

Diverse Infos

Mini-Guide Abmeldung aus Deutschland

Der Mythos der Wohnsitzlosigkeit: 7 Vorteile eines dauerhaften Aufenthaltes

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