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Lange Auslandsaufenthalte 4. Krankenversicherung

Weil zum Umgehen mit einer GKV und AuslandsKV im Falle eines langen Auslandsaufenthalts viele Halbwahrheiten kursieren, hier Ergebnisse meiner Recherchen dazu. Ich bin weder ein Spezialist für diese Themen noch habe ich lange Erfahrung dazu, aber ich habe viele Quellen verlinkt, damit ihr meine Aussagen selbst verifizieren könnt.

Inhalt

Auslands(Reise)KV ist unverzichtbar

Das Risiko hoher Krankheitskosten sollte man generell mittels einer KV mit anderen Mitgliedern poolen. Vorsicht! der Mensch neigt generell zur Unterschätzung niedriger Wahrscheinlichkeiten. Risiko ist die Kombination von  Eintrittswahrscheinlichkeit  und Auswirkung.

Meines Erachtens braucht man für rein eigene Vorsorge mehr als ein paar Millionen € Gesamtvermögen. Falls man auf eine Auslands(Reise)KV verzichten möchte und auf die Rückfallmöglichkeit in eine deutsche KV setzt (siehe Rückkkehr in die KV) braucht man wohl ca. 150T€ Rücklagen: 50T€ für Notfall/Erstversorgung in einem ausländischen KH, 100T€ für Rücktransport. Ein Intensivtransport z.B. von Mexiko nach D kann bis zu 70T€ Euro kosten, von Asien oder Australien bis zu 130T€, siehe ADAC: So viel kostet ein Rücktransport nach Deutschland. Vielleicht kann die Krankenrücktransport-Versicherung mit Flugdienst welche einige Kreisverbände des DRK für ihre Mitglieder abschliessen hilfreich sein. Behandlungen in USA oder Kanada können sehr teuer sein. Wer glaubt mit monatlichen Rücklagen in Höhe typischer KV-Beiträge (z.B.  300€ ) selbst vorsorgen zu können verkennt die Leistungen von KV durch verteilen hoher Risiken auf viele Beitragszahler. 

Deshalb ist in Ländern in denen die deutsche KV nicht gilt eine Auslands(Reise)KV unverzichtbar. AuslandsKV sind generell billiger als vergleichbare deutsche PKV, ein Grund dafür soll sein, dass sie keine Altersrückstellungen bilden müssen.

In der KVdR zahlt ein Rentner mit 1.700€ Bruttorente ca. 190€ GKV-Beiträge (130€ KV + 56€ PV) Rechner für Nettorente (GdB, Steuer, KV). Siehe auch Die Steuer auf Renten ist in D gar nicht sooo hoch!

Für freiwillig in der GKV Versicherte können die KV-Beiträge erheblich höher sein als in der KVdR weil zusätzlich zu Beiträgen auf die DRV-Rente alle Einnahmen (gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds) z.B. auch Mieteinnahmen oder Kapitalerträge mit fast 20% beitragspflichtig sind. Das sind in meinem Fall 130€ zusätzlich, weil ich neben der DRV-Rente zusätzlich Beiträge für eine kleine bAV-Rente (Direktversicherung) zahle und für 10J Beiträge für die Einmalzahlung einer bAV (Unterstützungskasse), Siehe GKV Spitzenverband: Grund­sätze für die Beitrags­be­mes­sung frei­wil­liger Mitglieder. In der KVdR würde nur die gesetzliche Altersrente verbeitragt.

Die DRV zahlt für alle Versicherten ( gesetzlich oder freiwillig in GKV oder in PKV) eine KV-Zuschuss zur privaten KV auch für Auslands(Reise)KV (aber nicht zur Anwartschaft!), solange man sich nur vorübergehend also nicht gewöhnlich im Ausland aufhält, siehe KV-Zuschuss für GKV-Anwartschaft und Auslandsreiseversicherung?

GKV in EU-Ländern

Für kurze Aufenthalte in EU-Ländern hat man mit der GKV-Gesundheitskarte den im Reiseland üblichen Versicherungsschutz. Die Rückseite der GKV-Gesundheitskarte ist die europäische Krankenversicherungskarte.

Für lange Aufenthalte (länger als 3 Mon) muss man seine deutsche Krankenkasse informieren. Diese stellt dann das Formular S1 aus, welches beim Krankenversicherungsträger im Reiseland vorgelegt werden muss, um für die medizinische Versorgung nach dem Recht des Reiselandes berechtigt zu sein. Siehe auch Aufenthaltsrecht und Krankenversicherung in Europa und Abkommensstaaten.

Krankenversicherungen für außereuropäische Auslandsreisen

Die GKV darf im außereuropäischen Ausland (bis auf wenige Sonderfälle) nicht leisten. Manche deutsche PKV-Tarife leisten auch für Urlaubsreisen von ein paar Wochen.

Bei Krankenversicherungen für Auslandsreisen herrscht ein großes Wirrwarr an Bezeichnungen und Tarifen. Ich unterscheide  dabei folgende Arten von KV:

  • Jahres-AuslandsReiseKV (ca. 10€/J)
    Geeignet für beliebig viele Urlaubsreisen in einem Jahr, bei der Debeka bis 70 Tage pro Reise.
    Für manche könnte die AuslandsReiseKV der Miles & More Kreditkarte Gold interessant sein, sie gilt auch ohne Karteneinsatz und mit max. 90 Tagen Reise für vergleichsweise lange Reisen, aber nur medizinisch notwendiger Rücktransport, siehe Kontenmodell (für lange Auslandsaufenthalte) und Lohnt sich die Miles and More Kreditkarte?
  • ReiseKV (ca. 2€/Tag)
    Geeignet für 1 Reise mit max. 365T Reisedauer.
    Kein Heimaturlaub mitversichert.
  • Auslands(Reise)KV bis 1J
    Geeignet für 1 Reise mit max. 365T Reisedauer.
    Beispiel: HanseMerkur RK 365:
    – Kein Heimaturlaub mitversichert.
    – Keine Gesundheitsprüfung, aber absehbare Folgen von Vorerkrankungen ausgeschlossen.
    Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport.
  • Auslands(ReiseKV) bis 5J (bis 75J abschließbar, ca. 60€/Mon)
    Geeignet für Langzeitreisen bis 5J Dauer.
    Häufig wird die HanseMerkur RKL empfohlen.
    – Heimnaturlaub bis 6Wo/Jahr mitversichert.
    – Keine Gesundheitsprüfung, aber absehbare Folgen von Vorerkrankungen ausgeschlossen.
    – Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport.
  • AuslandsKV (Ü60 280+€/Mon)
    Geeignet für Daueraufenthalte im Ausland und für Ältere.
    Die BDAE Expat Infinity scheint interessant:
    – Lebenslange Versicherbarkeit.
    – Heimatland mitversichert.
    – Bietet Anwartschaft für Reiseunterbrechungen oder um sich vor Reiseantritt einen jüngeren Gesundheitszustand zu sichern.
    – Ab 60J ärztliches Gesundheitszeugnis nötig. Vorerkrankungen gegen Zuschläge versicherbar.
    – Medizinisch sinnvoller Krankenrücktranspor
    t.

Interview mit BDAE zu KV in Thailand.

Eine schöne Übersicht findet sich auf HanseMerkur Erfahrungen: Die Auslandskrankenversicherung im Test.

Die zu zahlenden Prämien sind bei Einschluss von USA/Kanada teils deutlich höher.

Bei manchen Auslands(Reise)KV gibt es eine Versicherungs-Debitkarte für den Geldbeutel. Eine solche im Notfall dabei zu haben kann hilfreich sein. Ich hatte z.B. eine Real-Time Notfallkarte der Allianz zur AuslandsReiseKV von STA.

Eine gute Auswahlseite zu Reiseversicherungen: ReisePolice24.

Einschränkungen von Auslands(Reise)KV

Für Leute mit wechselnden Aufenthaltsorten im Ausland könnte folgende Spitzfindigkeit im Kleingedruckten der RKL relevant sein: „Als Unterbrechung der Auslandsreise gilt die vorübergehende Rückkehr ins Heimatland, wenn die versicherte Person danach an den Ort ins Ausland zurückkehrt, an dem sie sich vorher befunden hat.“ Keine Ahnung, wozu das gemeint ist – kann man aber auf Wunsch ändern lassen: „Entgegenkommend können wir Ihnen bei Abschluss des Vertrages bestätigen, dass die Reise auch in einem anderen Land fortgesetzt werden kann entgegen den Bedingungen.“

Wegen der Wohnsitzklausel in §4 der Versicherungsbedingungen ist die RKL ungeeignet wenn man einen Wohnsitz im Reiseland hat.  „Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – …  spätestens jedoch mit der Einreise in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat …“. Diese VB spricht ausdrücklich von einem Wohnsitz und nicht von den Wohnsitz. Die VB spricht nicht von Lebensmittelpunkt oder gewöhnlicher Aufenthalt sondern von Wohnsitz und Wohnsitze kann man im In- und Ausland mehrere gleichzeitig haben. Laut schriftlicher Auskunft der HanseMerkur vom 3.5.2021 an mich: „Der Versicherungsschutz gilt lediglich für vorübergehende Reisen. Sofern in einem Reiseland ein Wohnsitz besteht, erlischt der Versicherungsschutz.“

Im Artikel „Wohnsitz bei Langzeitreiseversicherung“ von Aug 2018 wird folgende schriftliche Mitteilung der HanseMerkur zitiert.

Demnach verzichtet die RKL aus Kulanzgründen auf diese Wohnsitzprüfung. Ich habe trotzdem nochmal bei der HanseMerkur nachgefragt und werde die Antwort hier posten[!!!].
“ Für den Abschluss der Auslandsreise-Krankenversicherung für längerfristige Auslandsaufenthalte ist ein deutscher Wohnsitz erforderlich. In der Regel melden sich dann die versicherten Personen in Deutschland ab, wenn sie vorübergehend ins Ausland ziehen. In § 2, Abs. 7 ist beschrieben, dass der Versicherungsvertrag endet, wenn u.a. die versicherte Person aus Deutschland wegzieht.“Damit ist gemeint, dass wir zwar vorübergehende Auslandsaufenthalte versichern, nicht jedoch dauerhafte Auslandsaufenthalte, z.B. im Rahmen einer Auswanderung. Der maximal versicherbare Zeitraum, den wir absichern können, beträgt 5 Jahre (Tarif RKL oder Young Travel).
Die in § 4, Abs. 2 (Tarif RKL) oder in § 3 (Tarif RK365) beschriebene Wohnsitzklausel soll in zukünftigen Versicherungsbedingungen entfallen und bis dahin soll sie in Bestandsverträgen der Krankenversicherung (Business und Touristik) kulant ausgelegt werden. Hat also ein Bestandskunde den Vertrag RK365 oder RKL wird auf die „Wohnsitz-Prüfung“ verzichtet und entsprechend Versicherungsschutz gewährt.“
Aus Sicht des Autors wird aus einem Auslandsaufenthalt ein dauerhafter Aufenthalt wenn man zum Beispiel:

  • Einen festen unbefristeten Arbeitsvertrag hat
  • Dauerhaft in dem neuen Land gemeldet ist
  • Ihr ein permanentes Visum für das Land hat

KV Kündigung, Anwartschaft

Bzgl. der Krankenversicherung ist weniger die Kündigung oder Anwartschaft bei Ausreise das Problem, sondern was bei einer Rückwanderung passiert.

Für lange Auslandsaufenthalte macht es Sinn seine deutsche KV zu kündigen oder auf Anwartschaft zu stellen.

Um Probleme durch Änderungen von Reiseterminen (z.B. Flugverschiebung) zu vermeiden ist es wohl besser, Termine für Kündigungen und Anwartschaften nicht tagesgenau zu beantragen, sondern mit etwas Luft – also z.B. die Anwartschaft zum nächsten Monatsanfang nach der geplanten Anreise und das Wiederaufleben der KV zum Monatsanfang von der geplanten Rückreise.

Zur Kündigung einer GKV ist es nicht nötig sich aus D abzumelden oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb D nachzuweisen. Eine geeignete AuslandsKV alleine reicht hier völlig aus. Bei den PKV dagegen scheint eine Kündigung nur über das Abmelden aus D möglich zu sein, dazu habe ich aber nicht weiter recherchiert.

Siehe: § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V (man achte auf das ODER zwischen den Absätzen!)
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.

Der GKV-Spitzenverband schreibt zum Thema „Private Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“:
„Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine private Auslandskrankenversicherung für längere Aus-landsaufenthalte (z. B. Au-pair-Aufenthalt, Sabbat-Jahr) den Anforderungen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall entspricht. Betroffen von dieser Fragestellung sind die Fallkonstel-lationen, bei denen das deutsche Krankenversicherungsrecht Anwendung findet, weil der Wohn-sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds (vgl. § 3 SGB IV in Verb. mit §30 SGB I) trotz sei-nes vorübergehenden – unter Umständen auch mehrjährigen – Auslandsaufenthalts weiterhin in Deutschland besteht. Würde eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen ei-ner anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall erfüllen, wäre die Mitgliedschaft der nach §5Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten mit dem Ablauf des letzten Tages vor dem Auslandsaufent-halt zu beenden (vgl. § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V).“

Demnach ist der Nachweis einer als anderweitiger Anspruch geltenden AuslandsKV alleine ausreichend um eine GKV zu kündigen, also völlig unabhängig vom Meldestatus in D oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Diskussionen mit der GKV kann es aber dazu geben, ob eine konkrete AuslandsKV als Absicherung im Krankheitsfall gilt. Dazu schreibt der GKV-Spitzenverband:

„Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGBV setzt eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus

a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinaus geht.

b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach – nicht dagegen dem Umfang nach – den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgese-hen sind.

Die Anerkennung einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall unter vorgenannten Voraus-setzungen beschränkt sich nicht auf die Verträge, die bei einem in Deutschland zum Geschäfts-betrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen zustande kommen.“

Weitere Infos finden sich bei Wireless Life:
Gesetzliche Krankenversicherung: Kündigung und Wiederaufnahme bei Auslandsaufenthalt
Mythos: Anwartschaft & Wiederaufnahme in die Krankenversicherung nach Auslandsaufenthalt

Gute Auskünfte bekommt man vom „GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)“.

test.de 04/2023: Lang­zeit-Auslands­kranken­versicherung im Vergleich

Meine Pläne zur Krankenversicherung

Ich selbst bin freiwillig in der GKV versichert. Werde auch für kürzere Reisen in denen ich meinen Anspruch in der Pflegeversicherung nicht verlieren würde eine Anwartschaft beantragen, weil ich meinen Anspruch nicht aus Schusseligkeit verlieren will und um Überraschungen mit möglichen Gesetzesänderungen oder eventuelles Gezerfte beim wieder in meiner GKV anmelden zu vermeiden, das sind mir die 50€/Mon wert.

Für meine Langzeitreisen werde ich eine Auslands(Reise)KV abschließen. Vermutlich die HanseMerkur AuslandsreiseKV RKL (bis 5J). Diese beinhaltet KV für 6Wo pro Jahr Heimaturlaub (Vorsicht! das gilt nicht für die ähnliche HanseMerkur 365). Da man die RKL vor der abgeschlossenen Dauer beenden kann ist es wohl sinnvoll sie im Zweifel eher zu lang abzuschließen, um Verlängerungen zu vermeiden. Sie gilt aber nur bis 75J. Es gibt keine Gesundheitsprüfung, aber absehbare Folgen von Vorerkrankungen sind ausgeschlossen (Einschränkung der Leistungspflicht in den Versicherungsbedingungen lesen).

Bei Vorerkrankungen könnte es vielleicht hilfreich sein, sich vor der Abreise vom behandelnden Arzt bestätigen zu lassen, dass bei fundierter Einschätzung des medizinischen Risikos während der Reise nicht mit Komplikationen und Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der bestehenden Vorerkrankung gerechnet werden muss.

Parallel prüfe ich ob und zu welchen Konditionen mich die lebenslange AuslandsKV BDAE Expat Infinity nehmen würde. Das wäre eine Möglichkeit für älter 75J. Für die ist in meinem Alter ein ärztliches ein Gesundheitszeugnis nötig. Sie bietet sogar eine Anwartschaft. Diese kann man für einen langen Heimataufenthalt nutzen oder bevor man die KV überhaupt aufleben lässt, um sich einen jüngeren Gesundheitszustand zu sichern.

Rückkehr in die KV

Für eine Rückkehr aus dem Ausland nach D kann es viele Gründe geben: finanzielle, wirtschaftliche, emotionale, sprachliche, Erkrankungen, … Rückwanderung: Warum jeder Auswanderer eine Exit-Strategie benötigt. Für diesen Fall sollte man ausreichend Rücklagen haben um im Heimatland wieder auf die Beine zu kommen: z.B. genug für die Lebenshaltungskosten über 6 Mon auf einem Konto im Heimatland.

Bestand die letzte KV in D bei einer GKV, dann hat man als pflichtversicherter das Recht, sich wieder in der ehemaligen GKV (oder deren Rechtsnachfolgerin) zu versichern. Freiwillig in der GKV Versicherte dagegen haben keinen Anspruch auf Wideraufnahme wenn ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt (ob sich das auf das Einkommen bei Ausreise oder Rückreise bezieht, weiß ich nicht). Für diesen Fall ist eine Anwartschaft ratsam, kostet ca. 50€/Mon.

Um seinen Anspruch in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, muss man innerhalb der letzten 10J mindestens 2J lang Beiträge für die Pflegeversicherung gezahlt haben. Dazu kann man bei der GKV eine Anwartschaft inkl. PV abschließen.

War man in D zuletzt in einer PKV versichert, dann hat man das Recht auf private Versicherung im Basistarif. Alternativ kann man für die Abwesenheit eine Anwartschaft abschließen. In der GKV kostet diese ca. 50€. Die PKV unterscheidet zwischen einer kleinen Anwartschaft (kostet 5-10% des Tarifs) und einer großen (Eintrittsalter und Gesundheitszustand bleiben erhalten – kostet 20-45% des Tarifs).

Ein gib einen Leistungsausschluss (§ 52a SGB V), wenn sich Personen nur in den Geltungsbereich der GKV begeben, um missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser ist nach Aussagen von AOK und DVKA aber für nur Fälle wie vorsätzliche Eigenschadenzufügung oder nicht der Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) unterliegende Personen (z.B. Ausländer) gedacht. Für mich liest sich das aber nur so, als ob auch Auswanderer, die wiederholt nur zu Behandlungen nach D zurückkehren, prinzipiell Probleme bekommen könnten. Wer auf Dauer oder wegen einer langwierigen Krebserkrankung o.Ä. ins Heimatland zurückkehrt fällt sicher nicht unter diese Klausel.

Eine Nachfrage beim DVKA was zur Rückkehr in die GKV zu beachten sei ergab:

  • Man sollte sich bei Rückkehr mögl. kurzfristig um das Wiederaufleben der GKV kümmern. Wenn möglich schon aus dem Ausland, noch vor der Rückreise, ggf. mit dem Hinweis evtl. nötige Unterlagen nachzureichen. Wenn man im „Koma“ ankommt, kann das ein Betreuer regeln, siehe Vorsorge für Notfälle. Die GKV gilt nach ihrem Wideraufleben rückwirkend ab Einreisetag.
  • In der Zeit zwischen Einreise und Versicherungsbescheinigung hat man noch keine Versicherung, kein gültiges Versicherungskärtchen. Meist wird man wohl trotzdem „normal“ behandelt, wenn man dem Arzt oder KH seine Situation erläutert. Im schlechtesten Fall bekommt man eine Privatrechnung, kann diese aber bei der GKV einreichen. Dabei dürften die Zahlungsfristen ausreichen, um nicht in Vorleistung gehen zu müssen. Vielleicht hilft in der Zwischenzeit auch ein in der AuslandsKV mit versicherter Heimataufenthalt.
  • Es gilt eine reguläre Frist von drei Monaten, in der man sich (sofern man die Voraussetzungen erfüllt) in einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl versichern kann. Verpasst man diese Frist, muss man zurück in die Krankenkasse, in der man vorher versichert war. In den meisten Fällen wird es einfacher sein, gleich die ursprüngliche Krankenkasse zu kontaktieren.

Es gibt wohl Fälle in denen Versicherte bei der Wiederaufnahme in ihre GKV-Beiträge über viele Jahre nachzahlen mussten, weil sie keine durchgängige AuslandsKV für ihren Auslandsaufenthalt nachweisen konnten. Auch sollte man nicht einfach ins Ausland „verschwinden“, ohne den Status mit seiner KV geklärt zu haben, das kann einen später böse einholen z.B. Anhäufung von Beitragsschulden, siehe auch GKV Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht.

Lange Auslandsaufenthalte 3. Steuerliche Aspekte

Meine Aussagen zu Steuern sind wackeliger als zu den anderen Themen, ist halt ein recht komplexes Thema und ich bin kein Steuerspezialist. Ja sogar die Aussage „80 Prozent der weltweiten Steuerliteratur sind deutsch.“ ist wohl nur ein Mythos. Kritik und Hinweise auf weitere wichtige Aspekte sind ausgesprochen willkommen.

Inhalt

Siehe auch:

Generelles

Ob Einkünfte während langer Auslandsaufenthalte ganz oder teilweise in D steuerpflichtig bleiben, hängt neben Art und Entstehungsort des Einkommens wesentlich davon ab, ob man seinen steuerlichen Wohnsitz in D oder im Ausland hat – bei Wohnsitzen in beiden Staaten zählt im Zweifel am Ende der gewöhnliche Aufenthalt. Zusätzlich gibt es mit den meisten Ländern Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA). Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Der Wohnsitzbegriff in steuerlicher Sicht sollte nicht mit einem Wohnsitz nach dem Melderecht verwechselt werden. Maßgebend für den steuerlichen Wohnsitz nach Paragraf 8 AO sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Danach ist eine Wohnung jede objektiv zum Wohnen geeignete Räumlichkeit (Beispiel: ein möbliertes Zimmer). Ein Steuerpflichtiger kann auch mehrere Wohnsitze haben, z.B. in Deutschland und im Ausland.
Nach § 8 AO hat eine natürliche Person einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, bzw. die alleinige An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung.

Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass diese zum Wohnen geeignet ist, wobei eine bescheidene Bleibe ausreicht. Aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit. Die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht), als Bleibe zur Verfügung stehen. Damit könnte m.E. sogar ein verfügbares Zimmer im Elternhaus ausreichen.

Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen. Die Wohnnutzung muss weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte bzw. unregelmäßige kurze Aufenthalte zu Erholungszwecken oder zu Verwaltungszwecken hinausgeht. Im Umkehrschluss bedeutet das m.E., selbst wenn man in einer Wohnung in D angemeldet ist, begründet das keinen steuerlichen Wohnsitz, solange man diese nur für unregelmäßige kurze Aufenthalte nutzt!

Fehlt es Merkmalen für einen Wohnsitz, so kann ggf. aufgrund der tatsächlichen Umstände ein gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 9 AO vorliegen.
„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
2: Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
3: Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“

Dem Finanzamt ist unverzüglich mitzuteilen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird. So steht es im Rentenbescheid der DRV.

Man kann mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben. Eine kürzer als 6Mon (unter)vermietete Wohnung kann ein Wohnsitz sein, eine länger vermietete nicht.

Unbeschränkte vs. Beschränkte Steuerpflicht

[Zu Wegzugsbesteuerung und erweiterte beschränkte Steuerpflicht (wenn man in eine Steueroase gezogen ist aber weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in D hat) habe ich nicht recherchiert, siehe Alles über Steuern für digitale Nomaden, Online Unternehmer und Freelancer]

Ob jemand in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo die Person wohnt und welche Einkünfte sie erzielt.

Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig ist wer weder einen Wohnsitz in D hat noch sich länger als 183T im J in Deutschland aufhält. Nach dem Territorialitätsprinzip sind dann ausländische Einkünfte im Ausland zu versteuern. Bestimmte inländische Einkünfte sind aber weiterhin in D zu versteuern, z.B. Mieteinnahmen, bestimmte Kapitalerträge und bestimmte Einnahmen aus Direktanlagen in Aktien oder Unternehmensanteile. Ausschüttung oder Thesaurierungsanteile aus Fonds werden jedoch nicht in D versteuert.

Auf ausländische Kapitalerträge (Zinsen) fallen genauso Steuern in D an wie auf deutsche. Bei einem Konto im Ausland ist der Anleger verpflichtet die ausländischen Erträge in seiner Steuererklärung anzugeben. Zu Besteuerung von Kapitalerträgen für Steuerausländer (beschränkt in D Steuerpflichtige) siehe 5. Finanzgestaltung – Internationale Aspekte.

Die Logik hinter der 183-Tage-Regelung ist, dass man sich nach 183 Tagen nicht noch länger im Kalenderjahr in einem anderen Staat aufgehalten haben kann und sichert somit genau einem Staat das Besteuerungsrecht.

Mit Auslandsdepots lassen sich Steuern kaum vermeiden aber ins Folgejahr verschieben, siehe Zehn Gründe für ein Auslandsdepot … (und fünf dagegen).

Vorsicht Falle! Die beschränkte Steuerpflicht kann zu höheren Steuern führen, weil bestimmte Freibeträge (z.B. 8T€ Grundfreibetrag) nicht angerechnet werden. Man kann aber beim FA einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen was häufig zu geringeren Steuern führt, weil damit man diese Freibeträge wieder angerechnet werden. Voraussetzung für den Antrag ist aber, dass die Welteinkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag liegen. Für diese Beantragung ist eine Einkommensbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nötig. Wenn diese Bescheinigung nicht zu bekommen ist (wohl z.B. in TH so) scheint das FA ausnahmsweise eigene Angaben zum Einkommen zu akzeptieren.

Folgende Merkmale können prinzipiell die unbeschränkte Steuerpflicht begründen, obwohl man sich aus D abgemeldet hat:

  • Überschreitung von 183 Übernachtungen in Deutschland
  • Aufenthalt von mehr als 2 Mon am Stück in Deutschland
  • Aufeinanderfolgende Aufenthalte in Deutschland, die nicht von mindestens 3 Wochen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden
  • Ehepartner und / oder Kinder in Deutschland wohnhaft (mit Ausnahmen)
  • Laufende Miete oder Besitz einer Wohnung, die nicht langfristig (mindestens 6 Monate) (unter)vermietet wurde

Faktisch ist der gewöhnliche Aufenthalt schwer zu verifizieren. Laut staatenlos.ch gab es in der Rechtsprechung bisher keinen Fall der Unterstellung eines Lebensmittelpunktes, sofern man sich an die 3 essenziellen Faktoren (keine Wohnung, kein Aufenthalt über 183 T oder 2 Mon am Stück, kein verbliebener Ehepartner/Kinder) hielt.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

D hat mit den meisten Staaten ein DBA abgeschlossen, u.a. mit interessanten Auswanderungsländern wie Georgien, Zypern, Thailand, Malaysia, Vietnam, Philippinen, Panama, nicht aber z.B. mit Kambodscha, Guatemala. DBA regeln, in welchem Umfang Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte haben. DBA werden abgeschlossen, um Doppelbesteuerungen und Steuerumgehungen zu vermeiden.

DBA sind nur relevant, wenn beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG vorliegen.

In DBA ist u.a. geregelt wie mit Ansässigkeit, Lebensmittelpunkt und gewöhnlichem Aufenthalt in beiden Staaten gleichzeitig umzugehen ist. Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten

  • Eine Person ist in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht des Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
  • Ist nach dieser Definition eine Person in beiden Staaten ansässig, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
  • Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt).
  • Kann danach nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ihren Lebensmittelpunkt hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
  • Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

Steuererklärung Abgabepflicht

Zur Abgabe einer Steuererklärung kann man verpflichtet sein, man kann sie freiwillig abgeben (weil man geringere Steuern oder Rückerstattungen erwartet) und das FA kann jederzeit zur Abgabe auffordern. Die bloße Aufforderung zu einer Steuererklärung oder Abgabe einer Steuererklärung bedeutet aber nicht dass wirklich Steuern anfallen werden.

Auch Rentner sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn ihre steuerpflichtigen Gesamteinnahmen den Grundfreibetrag (10.347€ in 2022) plus Werbungskostenpauschale  (102€) überschreiten. Wobei der steuerpflichtige Anteil der DRV-Rente  vom Jahr des Renteneintritts abhängt (z.B. 80% bei Renteneintritt 2020).   Das FA kann einen von zukünftigen Steuererklärungen befreien. Dazu kann man einen Antrag stellen Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung für natürliche Personen – NV 1 A.

Die Steuer auf Renten wird nicht wie beim Gehalt bei der monatlichen Auszahlung einbehalten, sondern wird nach Vorliegen des Steuerbescheids rückwirkend für das Steuerjahr fällig. Ab 400€ Steuer setzt das FA vierteljährliche Vorauszahlungen fest.

Risiken zur Steuererklärung

Beim Stöbern in Auswandererforen sind mir einige steuerliche Risiken aufgefallen:

Gibt man keine Steuererklärungen ab, obwohl man dazu verpflichtet ist, dann wird das FA irgendwann zur Steuererklärung auffordern. Seit ein paar Jahren werden schrittweise alle Auslandsrentner angeschrieben, bei denen das FA von einer Steuerpflicht ausgeht.

Vielleicht schickt das FA sogar gleich einen Steuerbescheid auf Basis der dem FA vorliegenden Infos – vermutlich, wenn man nicht erreichbar war oder auf Aufforderungen nicht reagierte. Dazu greift es wohl auf die Daten der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu. Die ZfA sammelt alle Daten von Rentenversicherungsträgern, privaten Rentenkassen, Versorgungswerken und privaten Lebensversicherern.

Hierbei kann es zu rückwirkenden Forderungen von Steuern und Versäumniszuschlägen bis zurück ins Jahr 2005 kommen (die vielleicht gar nicht hätten entstehen brauchen) oder gar zu Strafen. Dabei kann es schwierig sein im Nachhinein seinen Anmeldestatus oder jeweilige Lebensmittelpunkte nachzuweisen. Bsonders schwierig kann die Beschaffung von Einkommensbescheinigungen ausländischer Steuerbehörden sein. Zahlt man seine Steuern nicht, dann kann das FA die Rente oder Bankkonten in D pfänden. Ist man nicht erreichbar und das Finanzamt ist der Meinung, dass man steuerpflichtig ist, macht es sein Anschreiben öffentlich und die Steuern werden damit sofort fällig.

Da ist zwar alles nicht schön, liegt aber nicht am bösen FA sondern resultiert daraus seinen Pflichten nicht nachzukommen. Ich halte es nicht für schlau einfach zu verschwinden oder sich möglichst schlecht erreichbar zu machen. Eine Abmeldung aus D entlässt einen nicht automatisch aus der Steuerpflicht, man bleibt weiterhin deutscher Staatsbürger.

Vorgehen zur Steuererklärung

Mir scheint folgendes Vorgehen sinnvoll:

  • Solange eine Steuererklärung abgeben, bis das FA einen davon befreit (von sich aus oder auf Antrag).
  • Bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse (z.B. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland) das FA informieren. Ich würde das FA auch informieren, wenn ich von relevanten Änderungen von Besteuerungsgrundsätzen erfahre. Den Rat „Gehe nicht zum Fürsten, wenn Du nicht gerufen wirst“ teile ich hier nicht – lieber gleich klären als später Nachweise nicht erbringen zu können oder nachzahlen zu müssen.
  • Wenn man beschränkt steuerpflichtig wird sollte man prüfen, ob es möglich und von Vorteil ist die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen um Freibeträge geltend machen zu können.

Keine Steuern auf Rente in Thailand

Weil Thailand die Steuer auf DRV-Renten seit Jahren und auch aktuell nicht eintreibt lassen sich die Lebensumstände so gestalten, dass man weder in TH noch in D Steuern auf die DRV-Rente zahlt, siehe Null Steuer auf Rente in Thailand.

Mini-Guide „Alles über Steuern für digitale Nomaden, Online-Unternehmer und Freelancer“

Irrtümer der Steuerpflicht in Deutschland

BZST Verbindliche Auskünfte
„Planen Sie als Privatperson, Unternehmer oder Investor die Umsetzung eines bestimmten Sachverhalts, können Sie zur Klärung der steuerrechtlichen Beurteilung einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei den Finanzbehörden stellen.“

Umfangreiche FAQ mit Fragen wie:

  • Übersicht aller Dinge die vorab erledigt werden sollten
  • Was sollte ich vor meiner Abmeldung alles noch erledigen?
  • Wie verhält sich die Steuerpflicht im Jahr meiner Abmeldung?

Wohnsitz Ausland: Steuergünstig im Ausland leben

Lange Auslandsaufenthalte 2. Staatsbürgerschaft, Melderecht, Adressen

Zum Melderecht für EU-Bürger in der EU siehe:
Aufenthaltsrecht und Krankenversicherung in Europa und Abkommensstaaten
Your Europe
Aufenthaltsrechte von Rentnern.

Für eine Auswanderung ist es nicht notwendig, auch gleich seine Staatsbürgerschaft aufzugeben. Nimmt man eine andere Staatsangehörigkeit an, kann man eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen, um die deutsche weiter zu behalten.

Zum Aufgeben der deutschen Staatsangehörigkeit habe ich nicht weiter recherchiert. Warum auch sollte man freiwillig einen der besten Pässe der Welt aufgeben!? Auch zum Aufnehmen weiterer Staatsbürgerschaften (die kann sogar mittels Investitionen kaufen) habe ich nicht recherchiert. Hier ein paar Infos:
– From Thailand to Portugal, these are the 10 cheapest countries where you can buy citizenship or residency status for as low as $19,000
International Tax Competitiveness Index
Index of Economic Freedom
Statistiken zu den mächtigsten Staaten der Welt
“Rich” Passports Are Different Than “Poor” Passports
Weitere Infos und Ansichten dazu (die ich weitgehend nicht teile) finden sich hier:
– https://www.staatenlos.ch
– https://goodbyematrix.com
– https://nomadcapitalist.com

Migrationsbericht 2019 der Bundesregierung
Wir sind so bei ca. 60.000 netto Abwanderung aus D pro Jahr.

Mit der Abmeldung aus D gibt man viele seiner Rechte und Pflichten als deutscher Staatsbürger auf. Das hat Vorteile und Nachteile, die jeder für sich selbst gut abwägen sollte. Mini-Guide Abmeldung aus Deutschland

Mit Abmeldung aus D verliert man die Wahlberechtigung bei Landtags- und Kommunalwahlen. Weil man nicht mehr automatisch ins Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl eingetragen ist, muss man für jede Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche stellen, um per Briefwahl wählen zu können. Dieser Antrag muss spätestens 3 Wo vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen.

Beim Abmelden sollte man sich gleich eine Abmeldebescheinigung geben lassen. Scheinbar muss man diese selbst bei Online-Beantragung persönlich abholen.

Wer ins Ausland umzieht kann bei der Abmeldung bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall können Verwaltungsorgane diese Adresse nutzen, z.B. für Wahlbenachrichtigungen, Steuerbescheide.

Falls einem der Behördengang zum Abmelden zu nervig ist oder man sich aus dem Ausland in D abmelden möchte, kann man den kostenpflichtigen Dienst abmelden.de nutzen.

Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Folgende zusätzliche Bedingungen werden häufig genannt: Mindestgröße 23 qm und „Die Wohnung muss nur ausreichend groß sein und mindestens Schlafgelegenheit, Bad und eine Kochnische haben“ (Letztere Bedingung finde ich aber nicht im Meldegesetz).

Wenn man eine Wohnungen angemietet hat oder besitzt und darin theoretisch Wohnen oder Schlafen kann, muss man diese als Hauptwohnsitz oder als Nebenwohnsitze melden. Eine kürzer als 6Mon (unter)vermietete Wohnung kann ein Wohnsitz sein, eine länger vermietete nicht. Sich um diese Meldepflicht zu drücken, ist illegal und kann strafrechtlich unangenehme Folgen nach sich ziehen.

Man kann gleichzeitig mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze im Inland und Ausland haben.

Wer aus seiner Wohnung in D auszieht und sich in keiner neuen in D anmeldet muss sich innerhalb von 2 Wo bei der Meldebehörde abmelden. Zieht man ins Ausland hat aber weiterhin eine Wohnung in D, welche einem jederzeit zur Verfügung steht, dann muss man sich nicht abmelden.

Wieder anmelden muss man sich bei einem Heimatbesuch erst wenn dieser länger als 3 Mon andauert. Wenn man seine eigene Wohnung langfristig wieder bezieht oder permanent nach Deutschland zurückkehrt, gilt eine 2-Wo-Frist.

Die Meldeadresse nutzen Verwaltungsorgane (Finanzamt, Polizei, Gerichte) um behördliche Briefe zuzustellen.

Eine ladungsfähige Anschrift ist eine Postanschrift für Privatpersonen oder Unternehmen, unter der diese tatsächlich anzutreffen sind und unter der ein Zustellungsbevollmächtigter Post entgegennehmen kann. Braucht man als Unternehmen und im Impressum von Websites

Briefe an die Meldeadresse oder ladungsfähige Anschrift können als zugestellt gelten – damit können Fristen für Zahlungen, Vorladungen, Steuerbescheide, … ausgelöst werden. Sich (im Ausland) schlecht erreichbar zu machen scheint mir keine gute Idee, so kann bei Unerreichbarkeit z.B. das FA Steuerbescheide öffentlich bekannt machen, womit die Steuern sofort fällig sind.

Eine Postanschrift ist weniger offiziell. Hier könnte man Banken, Versicherungen, Mobilfunkanbietern, … die Adresse von Eltern oder Freuden angeben.

Es gibt  digitale Briefkästen wie Dropscan, Caya oder Clevver.io. Mit Dropscan(*) bin ich sehr zufrieden. Man kann dort sogar ganze Ordner mit Papierdokumenten digitalisieren lassen. Auch Einschreiben werden angenommen. Die Dropscan-Anschrift ist keine ladungsfähige Anschrift. Dropscan nimmt keine Warensendungen und scannt keine PIN für Konten oder Kreditkarten.  Details siehe Digitaler Briefkasten.

Manche Coworking Spaces bieten Postfächer oder Sekretariatsservices.

An der Geschäftsdresse ist die Betriebsstätte eines Gewerbes eingetragen.
Man kann ein Gewerbe in D weiterführen, auch wenn man aus D abgemeldet ist, solange man eine Geschäftsadresse hat.

Diverse Infos

Mini-Guide Abmeldung aus Deutschland

Der Mythos der Wohnsitzlosigkeit: 7 Vorteile eines dauerhaften Aufenthaltes

Lange Auslandsaufenthalte 1. Generelle Aspekte

Inhalt

Finanzen

Man sollte immer eine sofort verfügbare Notreserve haben von etwa 6 Monatsausgaben oder mindestens 10T€, siehe Lange Auslandsaufenthalte 4. Krankenversicherung – Rückkehr und 2. Anlage-Strategien für den Ruhestand – Fundament. Die Notreserve sollte leicht verfügbar auf einer deutschen Bank liegen (wenn steuerlich nichts dagegen spricht), siehe Kontenmodell (für lange Auslandsaufenthalte) – Auswanderer.

Zur generellen Finanzgestaltung für den Ruhestand siehe Finanzen.

Ab 50$/Tag lässt es sich in günstigen Ländern halbwegs bequem langzeitreisen. Siehe How To Be World Travelers? $1500 Budget. Ich persönlich mag es etwas komfortabler.

Zu Steuern siehe Steuern auf Renten, Kapitalerträge, Mieteinnahmen und Die Steuer in D auf Renten ist gar nicht sooo hoch.

Die Kosten, um während des Auslandsaufenthalts weiter einen Wohnsitz in D zu behalten liegen m.E. bei mind. 300€/Mon für eine Kleinwohnung (mit Bad und Kochnische) als Alibi fürs Melderecht (mind. 23qm) oder um Sachen zu lagern. Für eine Wohnung in der man später vielleicht mal auf Dauer leben will ab ca. 500€ – für meine Ansprüche ca. 800€. Vorsicht! Mit dem neuen Bundesmeldegesetz gibt es für Scheinanmeldungen (z.B. bei Freunden, Eltern) hohe Bußgelder! Siehe Lange Auslandsaufenthalte 2. Staatsbürgerschaft, Melderecht, Adressen.

Krankheitsrisiko

Das Risiko hoher Krankheitskosten sollte man mittels einer Krankenversicherung (KV) mit anderen Mitgliedern poolen. Vorsicht! der Mensch neigt generell zur Unterschätzung niedriger Wahrscheinlichkeiten.  Risiko ist die Kombination von  Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung. Die GKV darf im außereuropäischen Ausland (bis auf wenige Sonderfälle) nicht leisten. Manche deutsche PKV-Tarife leisten für Urlaubsreisen von ein paar Wochen Dauer.
Wo die deutsche KV nicht gilt, ist eine Auslands(Reise)KV unverzichtbar! Stattdessen 300€/Mon zurückzulegen ist zwar besser als nichts, deckt aber Kosten für eine Not/Erstversorgung im Reiseland oder einen Intensivrücktransport nicht sicher ab. Wer glaubt, mit monatlichen Rücklagen in Höhe typischer KV-Beiträge selbst vorsorgen zu können, verkennt die Leistungen von KV durch Verteilen hoher Risiken auf viele. Meines Erachtens braucht man für rein eigene Vorsorge mehr als ein paar Millionen Euro Gesamtvermögen.

Zur Kündigung einer GKV ist es nicht nötig sich aus D abzumelden oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb D nachzuweisen. Eine geeignete Auslands(Reise)KV alleine reicht hier völlig aus. Bei den PKV dagegen scheint eine Kündigung nur über das Abmelden aus D möglich zu sein.
In der GKV kostet eine Anwartschaft ca. 50€ / Mon. Die PKV unterscheidet zwischen einer kleinen (kostet ca. 5-10% des Tarifs) und großen Anwartschaft (Eintrittsalter und Gesundheitszustand bleiben erhalten), kostet ca. 20-45% des Tarifs.
Bzgl. der KV ist nicht die Kündigung bei Ausreise das Problem, sondern was bei einer Rückwanderung passiert.

Siehe Lange Auslandsaufenthalte 4. Krankenversicherung.

Rückwanderung

Erfahrene Expats berichten, dass die meisten Langzeitreisenden und Auswanderer in ihr Heimatland zurückwandern, sobald sie sehr gebrechlich oder alt werden – wenn das ihnen denn möglich ist. Es gibt natürlich auch Fälle, in denen jemand gerade wegen einer Pflegebedürftigkeit nach Südostasien oder Osteuropa zieht.

Für eine Rückkehr aus dem Ausland nach D kann es viele Gründe geben: finanzielle, wirtschaftliche, emotionale, sprachliche, Erkrankungen, siehe
Rückwanderung: Warum jeder Auswanderer eine Exit-Strategie benötigt
Travel losing it’s luster? Discussion for any experienced/weathered travelers

Für eine Rückwanderung sollte man ausreichend Rücklagen haben, um im Heimatland wieder auf die Beine zu kommen – in etwa für die Lebenshaltungskosten von 6 Mon, siehe Anlage-Strategien für den Ruhestand. Dazu ist es hilfreich, ein Konto im Heimatland zu behalten, siehe Kontenmodell für lange Auslandsaufenthalte.

Man sollte bei einer Auswanderung auch immer die Rückkehr mitdenken“

BDAE: Stark unterschätzt: Die Rückkehr aus dem Ausland

Diverse Infos

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