Last updated on Mai 25, 2023
Weil zum Umgehen mit einer GKV und AuslandsKV im Falle eines langen Auslandsaufenthalts viele Halbwahrheiten kursieren, hier Ergebnisse meiner Recherchen dazu. Ich bin weder ein Spezialist für diese Themen noch habe ich lange Erfahrung dazu, aber ich habe viele Quellen verlinkt, damit ihr meine Aussagen selbst verifizieren könnt.
Inhalt
- Auslands(Reise)KV ist unverzichtbar
- GKV in EU-Ländern
- Krankenversicherungen für außereuropäische Auslandsreisen
- Einschränkungen von Auslands(Reise)KV
- KV Kündigung, Anwartschaft
- Meine Pläne zur Krankenversicherung
- Rückkehr in die KV
Auslands(Reise)KV ist unverzichtbar
Das Risiko hoher Krankheitskosten sollte man generell mittels einer KV mit anderen Mitgliedern poolen. Vorsicht! der Mensch neigt generell zur Unterschätzung niedriger Wahrscheinlichkeiten. Risiko ist die Kombination von Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung.
Meines Erachtens braucht man für rein eigene Vorsorge mehr als ein paar Millionen € Gesamtvermögen. Falls man auf eine Auslands(Reise)KV verzichten möchte und auf die Rückfallmöglichkeit in eine deutsche KV setzt (siehe Rückkkehr in die KV) braucht man wohl ca. 150T€ Rücklagen: 50T€ für Notfall/Erstversorgung in einem ausländischen KH, 100T€ für Rücktransport. Ein Intensivtransport z.B. von Mexiko nach D kann bis zu 70T€ Euro kosten, von Asien oder Australien bis zu 130T€, siehe ADAC: So viel kostet ein Rücktransport nach Deutschland. Vielleicht kann die Krankenrücktransport-Versicherung mit Flugdienst welche einige Kreisverbände des DRK für ihre Mitglieder abschliessen hilfreich sein. Behandlungen in USA oder Kanada können sehr teuer sein. Wer glaubt mit monatlichen Rücklagen in Höhe typischer KV-Beiträge (z.B. 300€ ) selbst vorsorgen zu können verkennt die Leistungen von KV durch verteilen hoher Risiken auf viele Beitragszahler.
Deshalb ist in Ländern in denen die deutsche KV nicht gilt eine Auslands(Reise)KV unverzichtbar. AuslandsKV sind generell billiger als vergleichbare deutsche PKV, ein Grund dafür soll sein, dass sie keine Altersrückstellungen bilden müssen.
In der KVdR zahlt ein Rentner mit 1.700€ Bruttorente ca. 190€ GKV-Beiträge (130€ KV + 56€ PV) Rechner für Nettorente (GdB, Steuer, KV). Siehe auch Die Steuer auf Renten ist in D gar nicht sooo hoch!
Für freiwillig in der GKV Versicherte können die KV-Beiträge erheblich höher sein als in der KVdR weil zusätzlich zu Beiträgen auf die DRV-Rente alle Einnahmen (gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds) z.B. auch Mieteinnahmen oder Kapitalerträge mit fast 20% beitragspflichtig sind. Das sind in meinem Fall 130€ zusätzlich, weil ich neben der DRV-Rente zusätzlich Beiträge für eine kleine bAV-Rente (Direktversicherung) zahle und für 10J Beiträge für die Einmalzahlung einer bAV (Unterstützungskasse), Siehe GKV Spitzenverband: Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. In der KVdR würde nur die gesetzliche Altersrente verbeitragt.
Die DRV zahlt für alle Versicherten ( gesetzlich oder freiwillig in GKV oder in PKV) eine KV-Zuschuss zur privaten KV auch für Auslands(Reise)KV (aber nicht zur Anwartschaft!), solange man sich nur vorübergehend also nicht gewöhnlich im Ausland aufhält, siehe KV-Zuschuss für GKV-Anwartschaft und Auslandsreiseversicherung?
GKV in EU-Ländern
Für kurze Aufenthalte in EU-Ländern hat man mit der GKV-Gesundheitskarte den im Reiseland üblichen Versicherungsschutz. Die Rückseite der GKV-Gesundheitskarte ist die europäische Krankenversicherungskarte.
Für lange Aufenthalte (länger als 3 Mon) muss man seine deutsche Krankenkasse informieren. Diese stellt dann das Formular S1 aus, welches beim Krankenversicherungsträger im Reiseland vorgelegt werden muss, um für die medizinische Versorgung nach dem Recht des Reiselandes berechtigt zu sein. Siehe auch Aufenthaltsrecht und Krankenversicherung in Europa und Abkommensstaaten.
Krankenversicherungen für außereuropäische Auslandsreisen
Die GKV darf im außereuropäischen Ausland (bis auf wenige Sonderfälle) nicht leisten. Manche deutsche PKV-Tarife leisten auch für Urlaubsreisen von ein paar Wochen.
Bei Krankenversicherungen für Auslandsreisen herrscht ein großes Wirrwarr an Bezeichnungen und Tarifen. Ich unterscheide dabei folgende Arten von KV:
- Jahres-AuslandsReiseKV (ca. 10€/J)
Geeignet für beliebig viele Urlaubsreisen in einem Jahr, bei der Debeka bis 70 Tage pro Reise.
Für manche könnte die AuslandsReiseKV der Miles & More Kreditkarte Gold interessant sein, sie gilt auch ohne Karteneinsatz und mit max. 90 Tagen Reise für vergleichsweise lange Reisen, aber nur medizinisch notwendiger Rücktransport, siehe Kontenmodell (für lange Auslandsaufenthalte) und Lohnt sich die Miles and More Kreditkarte? - ReiseKV (ca. 2€/Tag)
Geeignet für 1 Reise mit max. 365T Reisedauer.
Kein Heimaturlaub mitversichert. - Auslands(Reise)KV bis 1J
Geeignet für 1 Reise mit max. 365T Reisedauer.
Beispiel: HanseMerkur RK 365:
– Kein Heimaturlaub mitversichert.
– Keine Gesundheitsprüfung, aber absehbare Folgen von Vorerkrankungen ausgeschlossen.
Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport. - Auslands(ReiseKV) bis 5J (bis 75J abschließbar, ca. 60€/Mon)
Geeignet für Langzeitreisen bis 5J Dauer.
Häufig wird die HanseMerkur RKL empfohlen.
– Heimnaturlaub bis 6Wo/Jahr mitversichert.
– Keine Gesundheitsprüfung, aber absehbare Folgen von Vorerkrankungen ausgeschlossen.
– Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport. - AuslandsKV (Ü60 280+€/Mon)
Geeignet für Daueraufenthalte im Ausland und für Ältere.
Die BDAE Expat Infinity scheint interessant:
– Lebenslange Versicherbarkeit.
– Heimatland mitversichert.
– Bietet Anwartschaft für Reiseunterbrechungen oder um sich vor Reiseantritt einen jüngeren Gesundheitszustand zu sichern.
– Ab 60J ärztliches Gesundheitszeugnis nötig. Vorerkrankungen gegen Zuschläge versicherbar.
– Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport.
Interview mit BDAE zu KV in Thailand.
Eine schöne Übersicht findet sich auf HanseMerkur Erfahrungen: Die Auslandskrankenversicherung im Test.
Die zu zahlenden Prämien sind bei Einschluss von USA/Kanada teils deutlich höher.
Bei manchen Auslands(Reise)KV gibt es eine Versicherungs-Debitkarte für den Geldbeutel. Eine solche im Notfall dabei zu haben kann hilfreich sein. Ich hatte z.B. eine Real-Time Notfallkarte der Allianz zur AuslandsReiseKV von STA.

Eine gute Auswahlseite zu Reiseversicherungen: ReisePolice24.
Einschränkungen von Auslands(Reise)KV
Für Leute mit wechselnden Aufenthaltsorten im Ausland könnte folgende Spitzfindigkeit im Kleingedruckten der RKL relevant sein: „Als Unterbrechung der Auslandsreise gilt die vorübergehende Rückkehr ins Heimatland, wenn die versicherte Person danach an den Ort ins Ausland zurückkehrt, an dem sie sich vorher befunden hat.“ Keine Ahnung, wozu das gemeint ist – kann man aber auf Wunsch ändern lassen: „Entgegenkommend können wir Ihnen bei Abschluss des Vertrages bestätigen, dass die Reise auch in einem anderen Land fortgesetzt werden kann entgegen den Bedingungen.“
Wegen der Wohnsitzklausel in §4 der Versicherungsbedingungen ist die RKL ungeeignet wenn man einen Wohnsitz im Reiseland hat. „Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – … spätestens jedoch mit der Einreise in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat …“. Diese VB spricht ausdrücklich von einem Wohnsitz und nicht von den Wohnsitz. Die VB spricht nicht von Lebensmittelpunkt oder gewöhnlicher Aufenthalt sondern von Wohnsitz und Wohnsitze kann man im In- und Ausland mehrere gleichzeitig haben. Laut schriftlicher Auskunft der HanseMerkur vom 3.5.2021 an mich: „Der Versicherungsschutz gilt lediglich für vorübergehende Reisen. Sofern in einem Reiseland ein Wohnsitz besteht, erlischt der Versicherungsschutz.“
Im Artikel „Wohnsitz bei Langzeitreiseversicherung“ von Aug 2018 wird folgende schriftliche Mitteilung der HanseMerkur zitiert.
Demnach verzichtet die RKL aus Kulanzgründen auf diese Wohnsitzprüfung. Ich habe trotzdem nochmal bei der HanseMerkur nachgefragt und werde die Antwort hier posten[!!!]. “ Für den Abschluss der Auslandsreise-Krankenversicherung für längerfristige Auslandsaufenthalte ist ein deutscher Wohnsitz erforderlich. In der Regel melden sich dann die versicherten Personen in Deutschland ab, wenn sie vorübergehend ins Ausland ziehen. In § 2, Abs. 7 ist beschrieben, dass der Versicherungsvertrag endet, wenn u.a. die versicherte Person aus Deutschland wegzieht.“Damit ist gemeint, dass wir zwar vorübergehende Auslandsaufenthalte versichern, nicht jedoch dauerhafte Auslandsaufenthalte, z.B. im Rahmen einer Auswanderung. Der maximal versicherbare Zeitraum, den wir absichern können, beträgt 5 Jahre (Tarif RKL oder Young Travel).
Die in § 4, Abs. 2 (Tarif RKL) oder in § 3 (Tarif RK365) beschriebene Wohnsitzklausel soll in zukünftigen Versicherungsbedingungen entfallen und bis dahin soll sie in Bestandsverträgen der Krankenversicherung (Business und Touristik) kulant ausgelegt werden. Hat also ein Bestandskunde den Vertrag RK365 oder RKL wird auf die „Wohnsitz-Prüfung“ verzichtet und entsprechend Versicherungsschutz gewährt.“
Aus Sicht des Autors wird aus einem Auslandsaufenthalt ein dauerhafter Aufenthalt wenn man zum Beispiel:
Einen festen unbefristeten Arbeitsvertrag hatDauerhaft in dem neuen Land gemeldet istIhr ein permanentes Visum für das Land hat
KV Kündigung, Anwartschaft
Bzgl. der Krankenversicherung ist weniger die Kündigung oder Anwartschaft bei Ausreise das Problem, sondern was bei einer Rückwanderung passiert.
Für lange Auslandsaufenthalte macht es Sinn seine deutsche KV zu kündigen oder auf Anwartschaft zu stellen.
Um Probleme durch Änderungen von Reiseterminen (z.B. Flugverschiebung) zu vermeiden ist es wohl besser, Termine für Kündigungen und Anwartschaften nicht tagesgenau zu beantragen, sondern mit etwas Luft – also z.B. die Anwartschaft zum nächsten Monatsanfang nach der geplanten Anreise und das Wiederaufleben der KV zum Monatsanfang von der geplanten Rückreise.
Zur Kündigung einer GKV ist es nicht nötig sich aus D abzumelden oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb D nachzuweisen. Eine geeignete AuslandsKV alleine reicht hier völlig aus. Bei den PKV dagegen scheint eine Kündigung nur über das Abmelden aus D möglich zu sein, dazu habe ich aber nicht weiter recherchiert.
Siehe: § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V (man achte auf das ODER zwischen den Absätzen!)
(13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Der GKV-Spitzenverband schreibt zum Thema „Private Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“:
„Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine private Auslandskrankenversicherung für längere Aus-landsaufenthalte (z. B. Au-pair-Aufenthalt, Sabbat-Jahr) den Anforderungen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall entspricht. Betroffen von dieser Fragestellung sind die Fallkonstel-lationen, bei denen das deutsche Krankenversicherungsrecht Anwendung findet, weil der Wohn-sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds (vgl. § 3 SGB IV in Verb. mit §30 SGB I) trotz sei-nes vorübergehenden – unter Umständen auch mehrjährigen – Auslandsaufenthalts weiterhin in Deutschland besteht. Würde eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen ei-ner anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall erfüllen, wäre die Mitgliedschaft der nach §5Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten mit dem Ablauf des letzten Tages vor dem Auslandsaufent-halt zu beenden (vgl. § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V).“
Demnach ist der Nachweis einer als anderweitiger Anspruch geltenden AuslandsKV alleine ausreichend um eine GKV zu kündigen, also völlig unabhängig vom Meldestatus in D oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort.
Diskussionen mit der GKV kann es aber dazu geben, ob eine konkrete AuslandsKV als Absicherung im Krankheitsfall gilt. Dazu schreibt der GKV-Spitzenverband:
„Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGBV setzt eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach – nicht dagegen dem Umfang nach – den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgese-hen sind.
…
Die Anerkennung einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall unter vorgenannten Voraus-setzungen beschränkt sich nicht auf die Verträge, die bei einem in Deutschland zum Geschäfts-betrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen zustande kommen.“
Weitere Infos finden sich bei Wireless Life:
– Gesetzliche Krankenversicherung: Kündigung und Wiederaufnahme bei Auslandsaufenthalt
– Mythos: Anwartschaft & Wiederaufnahme in die Krankenversicherung nach Auslandsaufenthalt
Gute Auskünfte bekommt man vom „GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)“.
test.de 04/2023: Langzeit-Auslandskrankenversicherung im Vergleich
Meine Pläne zur Krankenversicherung
Ich selbst bin freiwillig in der GKV versichert. Werde auch für kürzere Reisen in denen ich meinen Anspruch in der Pflegeversicherung nicht verlieren würde eine Anwartschaft beantragen, weil ich meinen Anspruch nicht aus Schusseligkeit verlieren will und um Überraschungen mit möglichen Gesetzesänderungen oder eventuelles Gezerfte beim wieder in meiner GKV anmelden zu vermeiden, das sind mir die 50€/Mon wert.
Für meine Langzeitreisen werde ich eine Auslands(Reise)KV abschließen. Vermutlich die HanseMerkur AuslandsreiseKV RKL (bis 5J). Diese beinhaltet KV für 6Wo pro Jahr Heimaturlaub (Vorsicht! das gilt nicht für die ähnliche HanseMerkur 365). Da man die RKL vor der abgeschlossenen Dauer beenden kann ist es wohl sinnvoll sie im Zweifel eher zu lang abzuschließen, um Verlängerungen zu vermeiden. Sie gilt aber nur bis 75J. Es gibt keine Gesundheitsprüfung, aber absehbare Folgen von Vorerkrankungen sind ausgeschlossen (Einschränkung der Leistungspflicht in den Versicherungsbedingungen lesen).
Bei Vorerkrankungen könnte es vielleicht hilfreich sein, sich vor der Abreise vom behandelnden Arzt bestätigen zu lassen, dass bei fundierter Einschätzung des medizinischen Risikos während der Reise nicht mit Komplikationen und Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der bestehenden Vorerkrankung gerechnet werden muss.
Parallel prüfe ich ob und zu welchen Konditionen mich die lebenslange AuslandsKV BDAE Expat Infinity nehmen würde. Das wäre eine Möglichkeit für älter 75J. Für die ist in meinem Alter ein ärztliches ein Gesundheitszeugnis nötig. Sie bietet sogar eine Anwartschaft. Diese kann man für einen langen Heimataufenthalt nutzen oder bevor man die KV überhaupt aufleben lässt, um sich einen jüngeren Gesundheitszustand zu sichern.
Rückkehr in die KV
Für eine Rückkehr aus dem Ausland nach D kann es viele Gründe geben: finanzielle, wirtschaftliche, emotionale, sprachliche, Erkrankungen, … Rückwanderung: Warum jeder Auswanderer eine Exit-Strategie benötigt. Für diesen Fall sollte man ausreichend Rücklagen haben um im Heimatland wieder auf die Beine zu kommen: z.B. genug für die Lebenshaltungskosten über 6 Mon auf einem Konto im Heimatland.
Bestand die letzte KV in D bei einer GKV, dann hat man als pflichtversicherter das Recht, sich wieder in der ehemaligen GKV (oder deren Rechtsnachfolgerin) zu versichern. Freiwillig in der GKV Versicherte dagegen haben keinen Anspruch auf Wideraufnahme wenn ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt (ob sich das auf das Einkommen bei Ausreise oder Rückreise bezieht, weiß ich nicht). Für diesen Fall ist eine Anwartschaft ratsam, kostet ca. 50€/Mon.
Um seinen Anspruch in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, muss man innerhalb der letzten 10J mindestens 2J lang Beiträge für die Pflegeversicherung gezahlt haben. Dazu kann man bei der GKV eine Anwartschaft inkl. PV abschließen.
War man in D zuletzt in einer PKV versichert, dann hat man das Recht auf private Versicherung im Basistarif. Alternativ kann man für die Abwesenheit eine Anwartschaft abschließen. In der GKV kostet diese ca. 50€. Die PKV unterscheidet zwischen einer kleinen Anwartschaft (kostet 5-10% des Tarifs) und einer großen (Eintrittsalter und Gesundheitszustand bleiben erhalten – kostet 20-45% des Tarifs).
Ein gib einen Leistungsausschluss (§ 52a SGB V), wenn sich Personen nur in den Geltungsbereich der GKV begeben, um missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser ist nach Aussagen von AOK und DVKA aber für nur Fälle wie vorsätzliche Eigenschadenzufügung oder nicht der Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) unterliegende Personen (z.B. Ausländer) gedacht. Für mich liest sich das aber nur so, als ob auch Auswanderer, die wiederholt nur zu Behandlungen nach D zurückkehren, prinzipiell Probleme bekommen könnten. Wer auf Dauer oder wegen einer langwierigen Krebserkrankung o.Ä. ins Heimatland zurückkehrt fällt sicher nicht unter diese Klausel.
Eine Nachfrage beim DVKA was zur Rückkehr in die GKV zu beachten sei ergab:
- Man sollte sich bei Rückkehr mögl. kurzfristig um das Wiederaufleben der GKV kümmern. Wenn möglich schon aus dem Ausland, noch vor der Rückreise, ggf. mit dem Hinweis evtl. nötige Unterlagen nachzureichen. Wenn man im „Koma“ ankommt, kann das ein Betreuer regeln, siehe Vorsorge für Notfälle. Die GKV gilt nach ihrem Wideraufleben rückwirkend ab Einreisetag.
- In der Zeit zwischen Einreise und Versicherungsbescheinigung hat man noch keine Versicherung, kein gültiges Versicherungskärtchen. Meist wird man wohl trotzdem „normal“ behandelt, wenn man dem Arzt oder KH seine Situation erläutert. Im schlechtesten Fall bekommt man eine Privatrechnung, kann diese aber bei der GKV einreichen. Dabei dürften die Zahlungsfristen ausreichen, um nicht in Vorleistung gehen zu müssen. Vielleicht hilft in der Zwischenzeit auch ein in der AuslandsKV mit versicherter Heimataufenthalt.
- Es gilt eine reguläre Frist von drei Monaten, in der man sich (sofern man die Voraussetzungen erfüllt) in einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl versichern kann. Verpasst man diese Frist, muss man zurück in die Krankenkasse, in der man vorher versichert war. In den meisten Fällen wird es einfacher sein, gleich die ursprüngliche Krankenkasse zu kontaktieren.
Es gibt wohl Fälle in denen Versicherte bei der Wiederaufnahme in ihre GKV-Beiträge über viele Jahre nachzahlen mussten, weil sie keine durchgängige AuslandsKV für ihren Auslandsaufenthalt nachweisen konnten. Auch sollte man nicht einfach ins Ausland „verschwinden“, ohne den Status mit seiner KV geklärt zu haben, das kann einen später böse einholen z.B. Anhäufung von Beitragsschulden, siehe auch GKV Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht.
Guten Tag,
bin bei Recherchen über das Thema längere Auslandsreisen ins außereuropäische Ausland auf Ihre Seite gekommen.
Eine sehr gut gemachte Seite mit viel Informationen haben Sie.
Hätte mal eine Frage, meine Frau und ich sind Rentner ich als freiwillig Versicherter meine Frau in der gesetzlichen Versicherung der Rentner.
Wir haben uns mit unserer KV in Verbindung gesetzt und denen mitgeteilt das wir auf längere Auslandsreise gehen möchten1.5 bis 2 Jahre natürlich mit dem Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung über den Zeitraum mit dem Anliegen unsere hiesige KV in der Zeit Stillzulegen bzw. über eine Anwartschaft ruhen zu lassen.
Die KV ist leider dazu nicht bereit mit dem Verweis wir müssten uns in Deutschland abmelden und dann dann ginge das sowieso nicht da wir Rentner sind und unsere Rente in Deutschland beziehen und wir somit Pflichtversichert sind.
Wir sind jetzt etwas ratlos d.h. wir sollen hier KV Beträge zahlen erhalten aber gleichzeitig keine Leistungen. Haben Sie vielleicht einen Ratschlag wie wir weiter vorgehen könnten.
George
Nach meinen Informationen ist die Auskunft Ihrer GKV falsch. Vielleicht hat da jemand das „oder“ in § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V übersehen. Vermute aber eher, dass ihnen jemand antwortete, der mit dem Sachverhalt nicht vertraut ist.
Ich würde nochmal schriftlich bei der KV anfragen – gerne mit Verweis auf meinen Artikel. Wenn das nicht klappt die KV wechseln, das ist ja kein großer Aufwand und durch die Kosteneinsparung sicher gerechtfertigt. Vor dem Wechsel mit der neuen KV klären, dass eine Anwartschaft für Ihren Fall problemlos möglich ist. Bei dieser Gelegenheit auch gleich klären, wie das Wiederaufleben der KV bei Rückkehr zu beantragen ist – ich würde das evtl. auszufüllende Formular schon bei Abreise ausfüllen bzw. das formlose Schreiben formulieren und vorhalten.
Über eine Rückmeldung wie Ihr Falls ausgegangen ist würde ich mich freuen.
Ach! und nicht vergessen bei der Rentenversicherung den Beitragszuschuss für die Auslands-KV zu beantragen. Müsste es für Sie und Ihre Frau geben.
Hallo,
möchte noch eine Rückmeldung geben.
heute haben wir von Krankenkasse eine Mail bekommen in der sie uns mitteilen das die Mitgliedschaft während unserer Auslandsreise ruht. Eine Anwartschaftsversicherung sei nicht nötig. Voraussetzung ist, dass der Auslandsaufenthalt mindestens 6 Monate dauert. Kopie von Ticket und Auslands Langzeitversicherung.
Ich hatte der Krankenkasse noch mal eine Mail mit den Verweisen zum Sozialgesetzbuch, GKV Spitzenverband usw. geschrieben und sie haben daraufhin alles geprüft.
Auf jeden Fall sind wir über das positive Ergebnis sehr erfreut auch dank der tollen Infos hier auf der Website. Das rettet uns bares Geld.
Werde mich jetzt mal an die Rentenversicherung wg. des Beitragszuschusses wenden.
Danke für deine Rückmeldung. Es freut mich, dass es so klappt, wie ich es recherchiert hatte. Das spart wirklich ordentlich Geld. Es gilt halt einige Unsicherheiten und Widerstände zu überwinden.