Last updated on Dezember 18, 2023

Inhalt:

Siehe Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland.

Auszüge aus Your Europe: Aufenthaltsrechte von Rentnern:

Als EU-Staatsbürger/in können Sie in jedem beliebigen EU-Land leben, wenn Sie:

  • über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Ihrem Gastland verfügen;
  • ein ausreichendes Einkommen haben, um dort ohne Unterstützung leben zu können.

Melderecht

Während der ersten 3 Monate Ihres Aufenthalts in Ihrem neuen Land kann von Ihnen als EU-Staatsbürger/in nicht verlangt werden, ein Aufenthaltsdokument zu beantragen, das Ihr Recht, dort zu wohnen, bestätigt. In einigen Ländern müssen Sie jedoch bei der Ankunft möglicherweise Ihre Anwesenheit melden.

Nach 3 Monaten in Ihrem neuen Land müssen Sie gegebenenfalls Ihren Wohnsitz bei der zuständigen Behörde (oft die Gemeindeverwaltung oder die örtliche Polizeistelle) anmelden und eine Meldebescheinigung beantragen.

Neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass benötigen Sie:

  • Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung
  • Nachweis, dass Sie sich ohne Einkommensbeihilfen selbst versorgen können: unabhängig davon, woher Ihre Mittel kommen

Ständiger Aufenthalt

Wenn Sie sich rechtmäßig und vorbehaltlich Erfüllung der Voraussetzungen 5 Jahre lang ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, erwerben Sie automatisch das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Das bedeutet, dass Sie sich in dem Land so lange aufhalten können, wie sie möchten.

Die Kontinuität des Aufenthalts wird nicht berührt durch

  • vorübergehende Abwesenheiten (weniger als 6 Monate pro Jahr)
  • längere Abwesenheit zwecks Erfüllung der Militärdienstpflicht
  • eine Abwesenheit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten wegen wichtiger Gründe wie Schwangerschaft und Kindsgeburt, schwere Krankheit, Arbeit, Ausbildung oder Entsendung in ein anderes Land

Sie können Ihr Recht auf ständigen Aufenthalt verlieren, wenn Sie länger als 2 aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Landes leben.

Krankenversicherung GKV

Die GKV leistet, solange man ausschließlich eine DRV Rente oder vergleichbare deutsch Rente bezieht (also keinen Anspruch im Wohnstaat hat, z.B. aus einer Rente oder Beschäftigung)e in:

  • den EU-Mitgliedstaaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

  • den EWR-Staaten

Island, Liechtenstein, Norwegen

  • und der Schweiz

Zusätzlich leistet die GKV für Pflichtversicherte in der GKV und Rentner in der KVdR in folgenden Abkommensstaaten:

– Bosnien und Herzegowina
(Föderationsgebiet und Republik Srpska),
– Nordmazedonien,
– Montenegro,
– Serbien,
– Tunesien,
– in die Türkei oder
– in das Vereinigte Königreich

Für freiwillig in der GKV Versicherte leistet die deutsche GKV nur in folgenden Abkommensstaaten:

– Bosnien und Herzegowina
(Föderationsgebiet und Republik Srpska),
– Montenegro,
– Serbien oder
– in das Vereinigte Königreich

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