Als EU-Staatsbürger/in können Sie in jedem beliebigen EU-Land leben, wenn Sie:
über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Ihrem Gastland verfügen;
ein ausreichendes Einkommen haben, um dort ohne Unterstützung leben zu können.
Melderecht
Während der ersten 3 Monate Ihres Aufenthalts in Ihrem neuen Land kann von Ihnen als EU-Staatsbürger/in nicht verlangt werden, ein Aufenthaltsdokument zu beantragen, das Ihr Recht, dort zu wohnen, bestätigt. In einigen Ländern müssen Sie jedoch bei der Ankunft möglicherweise Ihre Anwesenheit melden.
Nach 3 Monaten in Ihrem neuen Land müssen Sie gegebenenfalls Ihren Wohnsitz bei der zuständigen Behörde (oft die Gemeindeverwaltung oder die örtliche Polizeistelle) anmelden und eine Meldebescheinigung beantragen.
Neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass benötigen Sie:
Nachweis, dass Sie sich ohne Einkommensbeihilfen selbst versorgen können: unabhängig davon, woher Ihre Mittel kommen
Ständiger Aufenthalt
Wenn Sie sich rechtmäßig und vorbehaltlich Erfüllung der Voraussetzungen 5 Jahre lang ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, erwerben Sie automatisch das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Das bedeutet, dass Sie sich in dem Land so lange aufhalten können, wie sie möchten.
Die Kontinuität des Aufenthalts wird nicht berührt durch
vorübergehende Abwesenheiten (weniger als 6 Monate pro Jahr)
längere Abwesenheit zwecks Erfüllung der Militärdienstpflicht
eine Abwesenheit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten wegen wichtiger Gründe wie Schwangerschaft und Kindsgeburt, schwere Krankheit, Arbeit, Ausbildung oder Entsendung in ein anderes Land
Sie können Ihr Recht auf ständigen Aufenthalt verlieren, wenn Sie länger als 2 aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Landes leben.
Krankenversicherung GKV
Die GKV leistet, solange man ausschließlich eine DRV Rente oder vergleichbare deutsch Rente bezieht (also keinen Anspruch im Wohnstaat hat, z.B. aus einer Rente oder Beschäftigung)e in:
Zusätzlich leistet die GKV für Pflichtversicherte in der GKV und Rentner in der KVdR in folgenden Abkommensstaaten:
– Bosnien und Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska), – Nordmazedonien, – Montenegro, – Serbien, – Tunesien, – in die Türkei oder – in das Vereinigte Königreich
Für freiwillig in der GKV Versicherte leistet die deutsche GKV nur in folgenden Abkommensstaaten:
– Bosnien und Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska), – Montenegro, – Serbien oder – in das Vereinigte Königreich
Die Corona-Pandemie wird uns wohl noch viel länger einschränkend begleiten als ich hoffte. Ich ging anfangs davon aus so Ende 2021 wieder halbwegs „normal“ durch die Welt reisen so können, das sieht jetzt nicht mehr so aus. Ich rechne weiter mit starken und häufig wechselnden Einschränkungen bis Mitte 2022. Niemand weiß welche Mutanten sich entwickeln werden, welche Maßnahmen Regierungen treffen werden und wie der weltweite Impffortschritt sich entwickeln und auswirken wird.
Corona wird uns für immer begleiten und wir werden höhere Hygienemaßnahmen als zuvor einhalten müssen und z.B. in bestimmten Situationen Masken tragen oder Booster Impfungen all 6 bis 12 Monate brauchen. Zusätzlich ist mit neuen Virus-Pandemien oder weltweiten Problemen mit der Behandlung multresistenter Keime und Pilze zu rechnen.
Beim Reisen unter Corona geht es mir nicht rein darum was möglich/erlaubt ist (das hielte ich für antisozial) sondern was ich für sinnvoll/angemessen halte. Neben der eigenen Sicherheit und den Möglichkeiten (Reisemöglichkeit, geöffnete Hotels, Restaurants, …) wäge ich u.a. das Problem evtl. Einheimischen medizinische Leistungen wie Krankenhausbetten wegzunehmen gegen die Unterstützung der lokalen Wirtschaft durch meine Reisen ab.
„Endloser“ Blick zu den Gates im Suvarnabhumi Flughafen Bangkok
Kurzfristig wechselnde Maßnahmen, wie Quarantänevorschriften, können Urlaubsplanungen leicht über den Haufen werfen und man sollte einen Plan B dafür haben. Hier z.B. die Erfahrungen einer Deutschen mit sich ändernden Bedingungen zur Phuket Sandabox im Juli 2021: Phuket Sandbox: Good idea, gone wrong. Aber auch hier gilt: bloß weil etwas zum eigenen Nachteil ist (scheint) braucht es noch langen nicht falsch/schlecht zu sein.
Auf meine Art des Reisens „Slow Travel“ haben kurzfristige Änderungen von Maßnahmen nur wenig Auswirkungen weil ich sowieso länger unterwegs und flexibel bin und sein kann. Ich werde nur etwas mehr auf Möglichkeiten zum Umbuchen und Stornieren achten. Möglicherweise wird eine Heimreise alle 6 Mon für eine Corona-Auffrischungsimpfung (Booster) erwägenswert – je nach Verfügbarkeit zuverlässiger Impfstoffe im Reiseland.
Der Aufenthalt in Reiseländern mit wechselnden, teils sehr restriktiven, Corona-Maßnahmen kann sehr unangenehm sein. Wenn man irgendwie krank wirkt, z.B. hustet, als Ausländer erkennbar ist oder auch bloß als Auswärtiger (man erinnere sich wie in 2020 sogar in D Autos mit Kennzeichen aus anderen Landkreisen verkratzt wurden) muss man damit rechnen kritisch beäugt oder gar angegangenen zu werden (abgelehnt, besonders von der Polizei geprüft, …). Man sollte seine Erwartungen entsprechend anpassen: There’s a Good Chance Your Summer Vacation Will Be Disappointing. Here’s What to Do.
Ich habe schon seit Jahren meine Umgebung im Flugzeug und in Unterkünften mittels Alkohol-(Wipes) desinfiziert. Vorsicht! Alkohol-Tropfen könne die Oberfläche von Möbeln beschädigen – ich musste deshalb mal berechtigterweise für die Renovierung eines Sideboards zahlen. Seit Corona trage in wo nötig Masken und wasche ich mir die Hände etwas häufige – aber übertreibe das alles auch nicht. Handschuhe zu tragen halte ich für übertrieben und eher kontraproduktiv.
Bei der Reiseplanung und auch kurz vor Reiseantritt sollte man sich über die Aktuelle Lage informieren, z.B. mit folgenden Apps, auf den Websites und Apps der Reiseländer, der Fluggesellschaften (z.B. Lufthansa Reisen und Corona, Lufthansa APP,Airports of Thailand (AOT) App) und der Flughäfen. Die Regelungen zu Israel finde ich beispielhaft übersichtlich.
World Health Organization (WHO) Health Alerts via WhatsApp.. To access it, send the word „hi“ to the following number on WhatsApp: +41 798 931 892. Mit folgenden Link kann man sich beim WHO Altert-Bot anmelden ohne einen Kontakt für die WHO anlegen zu müssen: https://api.whatsapp.com/send?phone=41798931892
Die App Sicher Reisen des Auswärtigen Amts liefert aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise. Man kann sich eine Pinnwand seiner Reiseländer zusammenstellen und die App schickt Push-Nachrichten wenn sich bei den Reise- und Sicherheitshinweisen zu diesen Ländern etwas ändert.
Apps zur Reiseplanung und -Überwachung sind unter Corona noch hilfreicher: TripIt TripCase Ich verwende beide parallel – hat mir bei Flugänderungen schon mehrmals geholfen.
Mit der Flugärger App der Verbraucherzentrale NRW kann man kostenlos Entschädigungen berechnen und beantragen.
Im Juli 2021 ist nicht sicher ob jedes Reiseland Kreuzimpfungen (mehrere Impfungen mit unterschiedlichen Impfstoffen) anerkennen wird.
Sowohl am Abflughafen als auch am Zielflughafen kann es zu erweiterten Prüfungen kommen. Längere Wartezeiten sind einzuplanen.
Man sollte coronabezogene Dokumente in allen Formaten dabei haben, z.B. Impfzertifikate in Handy-App, als Ausdruck mit QR-Code und den gelben Impfpass. Siehe Vorsorge für Notfälle.
Man sollte Online Check-in und digitale Dokumentenkontrollen nutzen um Schlange stehen zu vermeiden. Einige Fluggesellschaften wie die Lufthansa sind dabei ihre Systeme um vorzeitige Kontrolle der nötigen coronabezogenen Reisedokumente zu erweitern.
Beim Buchen von Reisen und Aufenthalten sollte man unter Corona besonders auf auf Möglichkeiten zum Umbuchen und Stornieren achten. Zu Vergleichen der Kosten von Hotels und Condos siehe Hotel & Condo-Preisvergleich (Excel) und Flüge, Bahn, Bus planen und buchen. Die meisten Fluggesellschaften und viele Hotels bieten wegen Corona erweiterte/kostenlose Möglichkeiten zur Umbuchung und Stornierung, siehe Flüge, Bahn, Bus planen und buchen.
Die Mitnahme von Handgepäck kann eingeschränkt werden.
Wer es sich leisten kann könnte bei Verfügbarkeit einen freien Nachbarsitz buchen.
Vorsicht mit (Reise)Versicherungen auch mit speziellen für Corona. Wie bei allen Versicherungen muss man die Verträge genau lesen um unnötige Ausgaben zu vermeiden. Siehe Wichtige Versicherungen. Wichtig kann der Unterschied zwischen Reiseverbot und Reisewarnung sein. Reiserücktrittsversicherungen und auch -Krankenversicherungen können Ausschlussklauseln für Pandemien haben. Länder mit Reisewarnungen können ausgeschlossen sein. Es kann einen Unterschied machen ob man vor oder während der Reise erkrankt. Vielleicht will man Quarantänekosten mit versichern – 14T in einem Quarantänehotel können je nach geplanter Reisedauer teuer sein. Allein die Angst vor einer (COVID)-Erkrankung gilt generell nicht als versicherter Rücktrittgrund.
Es empfiehlt sich besonders zur Gesundsheitsversorgung unter Corona im Reiseland/Ort zu recherchieren: Gibt es Corona (Booster)Imfpungen, Corona „Medikamente“ (z.B. Sauerstoff), Standardmedikamente für anderen Erkrankungen (auch dies könnten knapp sein)? Sind ausreichend Krankenhausplätze vorhanden (oder würde man evtl. Einheimischen einen Platz wegnehmen?). Siehe Medikamente, Reiseapotheke.
Schutz auf Flugreisen
Im Flugzeug ist man wegen der Luftführung von oben nach unten und den Hepa-Filtern in der Klimaanlage wohl recht sicher gegen Infektionen über Aerosole, nicht aber gegen Tröpfchen. Die Übertragung von COVID durch Schmierinfektionen scheint generell einen untergeordnete Rolle zu spielen. Im Flughafen, insbesondere in Schlagen und beim Boarding, werde ich FFP3-Maken tragen und versuchen Abstand zu halten, so wie ich es in aktuell (Juli 2021) in geschlossenen Räumen in D tue. Auf langen Flügen werde ich OP-Masken tragen, weil der höhere Atemwiederstand von FFP-Masken zu schwer zu ertragen wäre und auch OP-Maken gut gegen Tröpfchen schützen. Auch nimmt die Lunge im Flugzeug wegen des geringeren Drucks sowie weniger Sauerstoff auf als auf Meereshöhe was das Tragen von Masken für Leute mit Lungenproblemen beschwerlicher machen könnte. FFP-Masken müssen übrigens sehr eng anliegend getragen werden damit man nicht am Filtervlies vorbei atmet. Schlecht getragene FFP-Masken wirken schlechter als simple OP-Masken.
Man sollte immer einen ausreichenden Vorrat an Masken dabei haben. Die m.E. besten FFP-Masken gibt’s von Dräger, siehe Medikamente, Reiseapotheke. Für lange Aufenthalte/Flüge braucht man mehrere Masken, weil deren Wirkung mit der Zeit nachlässt und nasse Masken besonders unangenehm zu tragen sind. Ich finde es unverständlich immer wieder Leute zu sehen die eine zerkrumpelte OP-Maske rauskramen oder sich gar eine Maske vom Partner ausleihen wenn sie in ein Geschäft gehen. Zu hause habe ich ein Garderobenbrett mit 7 Haken für eine FFP-Maske je Tag. Damit hat jede Maske nach Nutzung eine Wo Zeit um sich zu regenerieren. Nach ein paar Wo tausche ich die Masken aus. Siehe Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Wiederverwendung von FFP2-Masken für den Privatgebrauch.
Im Flugzeug esse ich schon seit Jahren nicht mehr – das ist mir zu beengt und es schmeckt mir sowieso nicht. Wenn man schon isst, dann empfiehlt es sich das nicht gerade gleichzeitig mit Umgebenden zu tun. Die Restaurants auf Flughäfen sind generell überteuert und schlecht. Meist ist es besser einfach einen Burger bei den bekannten Ketten zu essen – da weiß man wenigstens was man bekommt. Wegen Corona sind viele Geschäfte und Restaurants auf Flughäfen geschlossen.
Masken mit Ventil sind für den Eigenschutz beim Arbeiten gedacht. Diese gegen Corona zu tragen antisozial weil sie keinerlei Schutz für anderen bieten (man bläst andere sogar mit einem konzentrierten Strahl an).
Schutz in Zug, Bus, Taxi
Im Zug ist man nicht so gut gegen Aerosole geschützt wie im Flugzeug, hier wird die Luft quer durch das ganze Abteil geblasen. Deshalb trage ich in Zügen eine FFP3-Maske.
In einen Langstrecken-Bus setzte ich mich unter Corona nicht. In ein Taxi nur mit FFP3-Maske.
Für Leute die noch nie in die Welt gereist sind hier ein Vorschlag Andy Graham dem Hobo Traveler: Einfach mal ein paar Tage in ein Hotel im Heimatland reisen – nur weit genug weg, dass man nicht mal schnell nach Hause kann um was Vergessenes zu holen. Ich teile viele von Andyws (politischen) Ansichten überhaupt nicht und er reist unterhalb meines Komfortlevels – aber er hat umfangreiche Reiseerfahrung aus 20+J ununterbrochenem Slow Travel.
How To Be World Travelers? 1 – Test Trip in der Heimat
Guatemala 1st Country – Test-Reise ins Ausland Guatemala passt hier wegen der Lage für Europäer nicht – aber das vorgestellte Prinzip mach Sinn.
Ab 50$/Tag lässt es sich in günstigen Ländern halbwegs bequem Langzeitreisen. How To Be World Travelers? $1500 Budget.
Weil zum Umgehen mit einer GKV und AuslandsKV im Falle eines langen Auslandsaufenthalts viele Halbwahrheiten kursieren, hier Ergebnisse meiner Recherchen dazu. Ich bin weder ein Spezialist für diese Themen noch habe ich lange Erfahrung dazu, aber ich habe viele Quellen verlinkt, damit ihr meine Aussagen selbst verifizieren könnt.
Das Risiko hoher Krankheitskosten sollte man generell mittels einer KV mit anderen Mitgliedern poolen. Vorsicht! der Mensch neigt generell zur Unterschätzung niedriger Wahrscheinlichkeiten. Risiko ist die Kombination von Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung.
Meines Erachtens braucht man für rein eigene Vorsorge mehr als ein paar Millionen € Gesamtvermögen. Falls man auf eine Auslands(Reise)KV verzichten möchte und auf die Rückfallmöglichkeit in eine deutsche KV setzt (siehe Rückkkehr in die KV) braucht man wohl ca. 150T€ Rücklagen: 50T€ für Notfall/Erstversorgung in einem ausländischen KH, 100T€ für medizinischen Rücktransport. Ein Intensivtransport z.B. von Mexiko nach D kann bis zu 70T€ Euro kosten, von Asien oder Australien bis zu 130T€, siehe ADAC: So viel kostet ein Rücktransport nach Deutschland. Für GKV-Versicherte bleibt das Risiko von Beitragsnachzahlungen nach Rückkehr wenn man keinen Versicherungsschutz für die Zeit des Auslandsaufenthalts nachweisen kann. Vielleicht kann die Krankenrücktransport-Versicherung mit Flugdienst welche einige Kreisverbände des DRK für ihre Mitglieder abschliessen hilfreich sein. Behandlungen in USA oder Kanada können sehr teuer sein. Wer glaubt, sich mit monatlichen Rücklagen in Höhe typischer KV-Beiträge (z.B. 300€ ) selbst vorsorgen zu können verkennt die Leistungen von KV durch Verteilen hoher Risiken auf viele Beitragszahler.
Deshalb ist in Ländern in denen die deutsche KV nicht gilt eine Auslands(Reise)KV unverzichtbar. AuslandsKV sind generell billiger als vergleichbare deutsche PKV, ein Grund dafür soll sein, dass sie keine Altersrückstellungen bilden müssen.
Für freiwillig in der GKV Versicherte können die KV-Beiträge erheblich höher sein als in der KVdR weil zusätzlich zu Beiträgen auf die DRV-Rente alle Einnahmen (gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds) z.B. auch Mieteinnahmen oder Kapitalerträge mit fast 20% beitragspflichtig sind. Das sind in meinem Fall 130€ zusätzlich, weil ich neben der DRV-Rente zusätzlich Beiträge für eine kleine bAV-Rente (Direktversicherung) zahle und für 10J Beiträge für die Einmalzahlung einer bAV (Unterstützungskasse), Siehe GKV Spitzenverband: Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. In der KVdR würde nur die gesetzliche Altersrente verbeitragt.
Die DRV zahlt für alle Versicherten ( gesetzlich oder freiwillig in GKV oder in PKV) eine KV-Zuschuss zur privaten KV auch für Auslands(Reise)KV (aber nicht zur Anwartschaft!), solange man sich nur vorübergehend also nicht gewöhnlich im Ausland aufhält, siehe KV-Zuschuss für GKV-Anwartschaft und Auslandsreiseversicherung?
GKV in EU-Ländern
Für kurze Aufenthalte in EU-Ländern hat man mit der GKV-Gesundheitskarte den im Reiseland üblichen Versicherungsschutz. Die Rückseite der GKV-Gesundheitskarte ist die europäische Krankenversicherungskarte.
Für lange Aufenthalte (länger als 3 Mon) muss man seine deutsche Krankenkasse informieren. Diese stellt dann das Formular S1 aus, welches beim Krankenversicherungsträger im Reiseland vorgelegt werden muss, um für die medizinische Versorgung nach dem Recht des Reiselandes berechtigt zu sein. Siehe auch Aufenthaltsrecht und Krankenversicherung in Europa und Abkommensstaaten.
Krankenversicherungen für außereuropäische Auslandsreisen
Die GKV darf im außereuropäischen Ausland (bis auf wenige Sonderfälle) nicht leisten. Manche deutsche PKV-Tarife leisten auch für Urlaubsreisen von ein paar Wochen.
Bei Krankenversicherungen für Auslandsreisen herrscht ein großes Wirrwarr an Bezeichnungen und Tarifen. Ich unterscheide dabei folgende Arten von KV:
Jahres-AuslandsReiseKV (ca. 10€/J) Geeignet für beliebig viele Urlaubsreisen in einem Jahr, bei der Debeka bis 70 Tage pro Reise. Für manche könnte die AuslandsReiseKV der Miles & More Kreditkarte Gold interessant sein, sie gilt auch ohne Karteneinsatz und mit max. 90 Tagen Reise für vergleichsweise lange Reisen, aber nur medizinisch notwendiger Rücktransport, siehe Kontenmodell (für lange Auslandsaufenthalte) und Lohnt sich die Miles and More Kreditkarte?
ReiseKV (ca. 2€/Tag) Geeignet für 1 Reise mit max. 365T Reisedauer. Kein Heimaturlaub mitversichert.
Auslands(Reise)KV bis 1J Geeignet für 1 Reise mit max. 365T Reisedauer. Beispiel: HanseMerkur RK 365: – Kein Heimaturlaub mitversichert. – Keine Gesundheitsprüfung, aber absehbare Folgen von Vorerkrankungen ausgeschlossen. Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport.
Auslands(ReiseKV) bis 5J (bis 75J abschließbar, ca. 60€/Mon) Geeignet für Langzeitreisen bis 5J Dauer. Häufig wird die HanseMerkur RKL empfohlen. – Heimnaturlaub bis 6Wo/Jahr mitversichert. – Keine Gesundheitsprüfung, aber absehbare Folgen von Vorerkrankungen ausgeschlossen. – Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport.
AuslandsKV (Ü60 280+€/Mon) Geeignet für Daueraufenthalte im Ausland und für Ältere. Die BDAE Expat Infinity scheint interessant: – Lebenslange Versicherbarkeit. – Heimatland mitversichert. – Bietet Anwartschaft für Reiseunterbrechungen oder um sich vor Reiseantritt einen jüngeren Gesundheitszustand zu sichern. – Ab 60J ärztliches Gesundheitszeugnis nötig. Vorerkrankungen gegen Zuschläge versicherbar. – Medizinisch sinnvoller Krankenrücktransport.
Die zu zahlenden Prämien sind bei Einschluss von USA/Kanada teils deutlich höher.
Bei manchen Auslands(Reise)KV gibt es eine Versicherungs-Debitkarte für den Geldbeutel. Eine solche im Notfall dabei zu haben kann hilfreich sein. Ich hatte z.B. eine Real-Time Notfallkarte der Allianz zur AuslandsReiseKV von STA.
Eine gute Auswahlseite zu Reiseversicherungen: ReisePolice24.
Einschränkungenvon Auslands(Reise)KV
Für Leute mit wechselnden Aufenthaltsorten im Ausland könnte folgende Spitzfindigkeit im Kleingedruckten der RKL relevant sein: „Als Unterbrechung der Auslandsreise gilt die vorübergehende Rückkehr ins Heimatland, wenn die versicherte Person danach an den Ort ins Ausland zurückkehrt, an dem sie sich vorher befunden hat.“ Keine Ahnung, wozu das gemeint ist – kann man aber auf Wunsch ändern lassen: „Entgegenkommend können wir Ihnen bei Abschluss des Vertrages bestätigen, dass die Reise auch in einem anderen Land fortgesetzt werden kann entgegen den Bedingungen.“
Wegen der Wohnsitzklausel in §4 der Versicherungsbedingungen ist die RKL ungeeignet wenn man einen Wohnsitz im Reiseland hat. „Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – … spätestens jedoch mit der Einreise in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat …“. Diese VB spricht ausdrücklich von einem Wohnsitz und nicht von den Wohnsitz. Die VB spricht nicht von Lebensmittelpunkt oder gewöhnlicher Aufenthalt sondern von Wohnsitz und Wohnsitze kann man im In- und Ausland mehrere gleichzeitig haben. Laut schriftlicher Auskunft der HanseMerkur vom 3.5.2021 an mich: „Der Versicherungsschutz gilt lediglich für vorübergehende Reisen. Sofern in einem Reiseland ein Wohnsitz besteht, erlischt der Versicherungsschutz.“
Demnach verzichtet die RKL aus Kulanzgründen auf diese Wohnsitzprüfung. Ich habe trotzdem nochmal bei der HanseMerkur nachgefragt und werde die Antwort hier posten[!!!]. “ Für den Abschluss der Auslandsreise-Krankenversicherung für längerfristige Auslandsaufenthalte ist ein deutscher Wohnsitz erforderlich. In der Regel melden sich dann die versicherten Personen in Deutschland ab, wenn sie vorübergehend ins Ausland ziehen. In § 2, Abs. 7 ist beschrieben, dass der Versicherungsvertrag endet, wenn u.a. die versicherte Person aus Deutschland wegzieht.“Damit ist gemeint, dass wir zwar vorübergehende Auslandsaufenthalte versichern, nicht jedoch dauerhafte Auslandsaufenthalte, z.B. im Rahmen einer Auswanderung. Der maximal versicherbare Zeitraum, den wir absichern können, beträgt 5 Jahre (Tarif RKL oder Young Travel). Die in § 4, Abs. 2 (Tarif RKL) oder in § 3 (Tarif RK365) beschriebene Wohnsitzklausel soll in zukünftigen Versicherungsbedingungen entfallen und bis dahin soll sie in Bestandsverträgen der Krankenversicherung (Business und Touristik) kulant ausgelegt werden. Hat also ein Bestandskunde den Vertrag RK365 oder RKL wird auf die „Wohnsitz-Prüfung“ verzichtet und entsprechend Versicherungsschutz gewährt.“ Aus Sicht des Autors wird aus einem Auslandsaufenthalt ein dauerhafter Aufenthalt wenn man zum Beispiel:
Einen festen unbefristeten Arbeitsvertrag hat
Dauerhaft in dem neuen Land gemeldet ist
Ihr ein permanentes Visum für das Land hat
KV Kündigung, Anwartschaft
Bzgl. der Krankenversicherung ist weniger die Kündigung oder Anwartschaft bei Ausreise das Problem, sondern was bei einer Rückwanderung passiert.
Für lange Auslandsaufenthalte macht es Sinn seine deutsche KV zu kündigen oder auf Anwartschaft zu stellen.
Um Probleme durch Änderungen von Reiseterminen (z.B. Flugverschiebung) zu vermeiden ist es wohl besser, Termine für Kündigungen und Anwartschaften nicht tagesgenau zu beantragen, sondern mit etwas Luft – also z.B. die Anwartschaft zum nächsten Monatsanfang nach der geplanten Anreise und das Wiederaufleben der KV zum Monatsanfang von der geplanten Rückreise.
Zur Kündigung einer GKV ist es nicht nötig sich aus D abzumelden oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb D nachzuweisen. Der Nachweis einer geeigneten AuslandsKV alleine reicht hier völlig aus. Bei den PKV dagegen scheint eine Kündigung nur über das Abmelden aus D möglich zu sein, dazu habe ich aber nicht weiter recherchiert.
Siehe: § 190 Abs. 13 Nr. 2 SGB V (man achte auf das ODER zwischen den Absätzen!) (13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem 1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder 2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
Der GKV-Spitzenverband schreibt zum Thema „Private Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“: „Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine private Auslandskrankenversicherung für längere Aus-landsaufenthalte (z. B. Au-pair-Aufenthalt, Sabbat-Jahr) den Anforderungen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall entspricht. Betroffen von dieser Fragestellung sind die Fallkonstel-lationen, bei denen das deutsche Krankenversicherungsrecht Anwendung findet, weil der Wohn-sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds (vgl. § 3 SGB IV in Verb. mit §30 SGB I) trotz sei-nes vorübergehenden – unter Umständen auch mehrjährigen – Auslandsaufenthalts weiterhin in Deutschland besteht. Würde eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen ei-ner anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall erfüllen, wäre die Mitgliedschaft der nach §5Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten mit dem Ablauf des letzten Tages vor dem Auslandsaufent-halt zu beenden (vgl. § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V).“
Demnach ist der Nachweis einer als anderweitiger Anspruch geltenden AuslandsKV alleine ausreichend um eine GKV zu kündigen, also völlig unabhängig vom Meldestatus in D oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort.
Diskussionen mit der GKV kann es aber dazu geben, ob eine konkrete AuslandsKV als Absicherung im Krankheitsfall gilt. Dazu schreibt der GKV-Spitzenverband:
„Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGBV setzt eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach – nicht dagegen dem Umfang nach – den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgese-hen sind. … Die Anerkennung einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall unter vorgenannten Voraus-setzungen beschränkt sich nicht auf die Verträge, die bei einem in Deutschland zum Geschäfts-betrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen zustande kommen.“
Ich selbst bin freiwillig in der GKV versichert. Werde auch für kürzere Reisen in denen ich meinen Anspruch in der Pflegeversicherung nicht verlieren würde eine Anwartschaft beantragen, weil ich meinen Anspruch nicht aus Schusseligkeit verlieren will und um Überraschungen mit möglichen Gesetzesänderungen oder eventuelles Gezerfte beim wieder in meiner GKV anmelden zu vermeiden, das sind mir die 50€/Mon wert.
Für meine Langzeitreisen werde ich eine Auslands(Reise)KV abschließen. Vermutlich die HanseMerkur AuslandsreiseKV RKL (bis 5J). Diese beinhaltet KV für 6Wo pro Jahr Heimaturlaub (Vorsicht! das gilt nicht für die ähnliche HanseMerkur 365). Da man die RKL vor der abgeschlossenen Dauer beenden kann ist es wohl sinnvoll sie im Zweifel eher zu lang abzuschließen, um Verlängerungen zu vermeiden. Sie gilt aber nur bis 75J. Es gibt keine Gesundheitsprüfung, aber absehbare Folgen von Vorerkrankungen sind ausgeschlossen (Einschränkung der Leistungspflicht in den Versicherungsbedingungen lesen).
Bei Vorerkrankungen könnte es vielleicht hilfreich sein, sich vor der Abreise vom behandelnden Arzt bestätigen zu lassen, dass bei fundierter Einschätzung des medizinischen Risikos während der Reise nicht mit Komplikationen und Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der bestehenden Vorerkrankung gerechnet werden muss.
Parallel prüfe ich ob und zu welchen Konditionen mich die lebenslange AuslandsKV BDAEExpat Infinity nehmen würde. Das wäre eine Möglichkeit für älter 75J. Für die ist in meinem Alter ein ärztliches ein Gesundheitszeugnis nötig. Sie bietet sogar eine Anwartschaft. Diese kann man für einen langen Heimataufenthalt nutzen oder bevor man die KV überhaupt aufleben lässt, um sich einen jüngeren Gesundheitszustand zu sichern.
Rückkehr in die KV
Für eine Rückkehr aus dem Ausland nach D kann es viele Gründe geben: finanzielle, wirtschaftliche, emotionale, sprachliche, Erkrankungen, … Rückwanderung: Warum jeder Auswanderer eine Exit-Strategie benötigt. Für diesen Fall sollte man ausreichend Rücklagen haben um im Heimatland wieder auf die Beine zu kommen: z.B. genug für die Lebenshaltungskosten über 6 Mon auf einem Konto im Heimatland.
Bestand die letzte KV in D bei einer GKV, dann hat man als pflichtversicherter das Recht, sich wieder in der ehemaligen GKV (oder deren Rechtsnachfolgerin) zu versichern. Freiwillig in der GKV Versicherte dagegen haben keinen Anspruch auf Wideraufnahme wenn ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt (ob sich das auf das Einkommen bei Ausreise oder Rückreise bezieht, weiß ich nicht). Für diesen Fall ist eine Anwartschaft ratsam, kostet ca. 50€/Mon.
Um seinen Anspruch in der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erhalten, muss man innerhalb der letzten 10J mindestens 2J lang Beiträge für die Pflegeversicherung gezahlt haben. Dazu kann man bei der GKV eine Anwartschaft inkl. PV abschließen.
War man in D zuletzt in einer PKV versichert, dann hat man das Recht auf private Versicherung im Basistarif, kostet 2023 808€ KV + 152€ PV). Vielleicht kann man als PKV-Rückkehrer in den Notlagentarif? Dazu habe ich aber nicht recherchiert. Vielleicht als Brücke zuerst in den Basistarif, damit man überhaupt mal versichert ist. Vorsorglich kann man für die Abwesenheit eine Anwartschaft abschließen. In der GKV kostet diese nur ca. 50€. Die PKV ist hier deutlich teurer, sie unterscheidet zwischen einer kleinen Anwartschaft (kostet 5-10% des Tarifs) und einer großen (Eintrittsalter und Gesundheitszustand bleiben erhalten – kostet 20-45% des Tarifs).
Es gibt einen Leistungsausschluss (§ 52a SGB V), wenn sich Personen nur in den Geltungsbereich der GKV begeben, um missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser ist nach Aussagen von AOK und DVKA aber für nur Fälle wie vorsätzliche Eigenschadenzufügung oder nicht der Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) unterliegende Personen (z.B. Ausländer) gedacht. Für mich liest sich das aber nur so, als ob auch Auswanderer, die wiederholt nur zu Behandlungen nach D zurückkehren, prinzipiell Probleme bekommen könnten. Wer auf Dauer oder wegen einer langwierigen Krebserkrankung o.Ä. ins Heimatland zurückkehrt fällt sicher nicht unter diese Klausel.
Eine Nachfrage beim DVKA was zur Rückkehr in die GKV zu beachten sei ergab:
Man sollte sich bei Rückkehr mögl. kurzfristig um das Wiederaufleben der GKV kümmern. Wenn möglich schon aus dem Ausland, noch vor der Rückreise, ggf. mit dem Hinweis evtl. nötige Unterlagen nachzureichen. Wenn man im „Koma“ ankommt, kann das ein Betreuer regeln, siehe Vorsorge für Notfälle. Die GKV gilt nach ihrem Wideraufleben rückwirkend ab Einreisetag.
In der Zeit zwischen Einreise und Versicherungsbescheinigung hat man noch keine Versicherung, kein gültiges Versicherungskärtchen. Meist wird man wohl trotzdem „normal“ behandelt, wenn man dem Arzt oder KH seine Situation erläutert. Im schlechtesten Fall bekommt man eine Privatrechnung, kann diese aber bei der GKV einreichen. Dabei dürften die Zahlungsfristen ausreichen, um nicht in Vorleistung gehen zu müssen. Vielleicht hilft in der Zwischenzeit auch eine weiterbestehende AuslandsKV mit mitversichertem Heimataufenthalt.
Es gilt eine reguläre Frist von drei Monaten, in der man sich (sofern man die Voraussetzungen erfüllt) in einer gesetzlichen Krankenkasse seiner Wahl versichern kann. Verpasst man diese Frist, muss man zurück in die Krankenkasse, in der man vorher versichert war. In den meisten Fällen wird es einfacher sein, gleich die ursprüngliche Krankenkasse zu kontaktieren.
Es gibt wohl Fälle in denen Versicherte bei der Wiederaufnahme in ihre GKV Beiträge über viele Jahre nachzahlen mussten, weil sie keine durchgängige AuslandsKV für ihren Auslandsaufenthalt nachweisen konnten (sich also auf die Rückkehrmöglichkeit verlassen haben). Generell sollte man nicht einfach ins Ausland „verschwinden“, ohne den Status mit seiner KV geklärt zu haben, das kann einen später böse einholen z.B. Anhäufung von Beitragsschulden, siehe auch GKV Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht.