Weil Thailand die Steuer auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV-Renten) seit Jahren und auch aktuell nicht eintreibt lassen sich die Lebensumstände völlig legal so gestalten, dass man weder in TH noch in D Steuern auf die Rente zahlt.
Allerdings: Die Steuer auf Renten ist in D gar nicht sooo hoch
Beschränkte Steuerpflicht in D
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hat ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Damit sind u.a. deutsche Mieteinnahmen, bestimmte Kapitalerträge und bestimmte Einnahmen aus Direktanlagen in Aktien oder Unternehmensanteile weiterhin in D steuerpflichtig – ohne Anrechnung wesentlicher Freibeträge!
Zur Besteuerung von Investments für beschränkt Steuerpflichtige ist zu unterscheiden zwischen Investments in Fonds und Direktanlagen in Aktien oder Unternehmensanteile. Zur Besteuerung von Investment und Kapitalerträgen siehe Lange Auslandsaufenthalte 3. Steuerliche Aspekte.
Ob eine Beantragung zur Abstandnahme vom Kapitalsteuerbezug oder auf nachträgliche Teilerstattung der Abgeltungssteuer mit TH funktioniert und im Zusammenhang mit dem in diesen Post beschriebenen Steuersparmodell für DRV-Renten sinnvoll ist weiß ich nicht.
Steuerfreiheit auf DRV-Renten
Nach Auslegung der Finanzverwaltung des Doppelbesteuerungs- abkommens (DBA) mit Thailand, Folie 8 (Artikel 18 Abs. 1 und 2 DBA) liegt das Besteuerungsrecht für Renten
- bei DRV-Renten ausschließlich bei TH
- bei bAV-Renten (ausg. aus Pensionskasse?) bei D
- bei Renten aus privater Altersvorsorge (pAV) bei D
Das vorgenannte Steuersparmodell für TH wird durch Auskünfte des FA Neubrandenburg bestätigt, vgl. Bank, Rente und Steuern im Ausland, nicht unwichtig fürs Auswandern. Siehe auch: Wie Thailand reiche Ausländer anlocken will.
Häufig wird behauptet, das Abmelden aus D sei Voraussetzung für die Steuerfreiheit auf DRV-Renten in TH. Meines Erachtens ist nach § 8 AO Tz. 3 eine Abmeldung aus D unnötig, solange man seine dortige Wohnung nur für unregelmäßige kurze Aufenthalte nutzt, z.B. um Verwandte zu besuchen, als Heimaturlaub oder um Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen (aber z.B. nicht bei Aufenthalt über 183 T oder 2 Mon am Stück). Das wird jedoch in vielen Foren anders gesehen.
Je nach Lebensumständen ist eine Abmeldung aus D nicht ausreichend. Folgende Merkmale können prinzipiell die unbeschränkte Steuerpflicht begründen, obwohl man sich aus D abgemeldet hat:
- Überschreitung von 183 Übernachtungen in Deutschland.
- Aufenthalt von mehr als 2 Mon am Stück in Deutschland.
- Aufeinander folgende Aufenthalte in Deutschland, die nicht von mindestens 3 Wo Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
- Ehepartner und / oder Kinder in Deutschland wohnhaft.
- Laufende Miete oder Besitz einer Wohnung, die nicht langfristig (mindestens 6 Monate) (unter)vermietet wurde.
Faktisch ist der gewöhnliche Aufenthalt schwer zu verifizieren. Laut staatenlos.ch gab es in der Rechtsprechung bisher keinen Fall der Unterstellung eines Lebensmittelpunktes, sofern sich an die 3 essenziellen Faktoren (keine Wohnung, kein Aufenthalt über 183 T oder 2 Mon am Stück, kein verbliebener Ehepartner/Kinder) gehalten wurde.
Vorsicht! Renten nicht monatlich aus D überweisen lassen
Thailands einzigartiges Steuersystem versteuert nur Auslandseinkommen die im gleichen Jahr ins Land gebracht wurden. Um die Besteuerung von Auslandseinkommen in TH zu vermeiden braucht man also genügend Reserven um ein Jahr in Thailand ohne Überweisung aus D leben zu können. Für Rentner die sich monatlich ihre Rente nach Thailand überweisen (lassen) kann das problematisch werden weil hohe Nachforderungen der thailändischen Steuerbehörden kommen können. Deshalb sollte man seine Rente nicht direkt vom Rentenversicherer auf ein Konto in TH überweisen lassen, sondern seine jährlichen Ausgaben auf einem thailändischen Konto „zwischenspeichern“.
Ein wesentlicher Aspekt für lange Auslandsaufenthalte ist die Krankenversicherung, siehe Lange Auslandsaufenthalte 4. Krankenversicherung